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Zeitliche Begrenzung eines Kindergeld-Aufhebungsbescheids
Ein Bescheid, mit dem die Festsetzung von Kindergeld mit Wirkung vom 1.1. eines früheren Jahres unter Hinweis auf § 70 Abs. 4 EStG aufgehoben wird, weil die Einkünfte und Bezüge des Kindes in diesem Jahr den Grenzbetrag nach § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG überschritten hätten, ist aus Empfängersicht dahin auszulegen, dass nur für dieses Jahr eine Verwaltungsentscheidung getroffen werden soll, nicht aber für den nachfolgenden Zeitraum bis zur Bekanntgabe des Aufhebungsbescheids (Bezug: § 119 Abs. 1 AO; § 33, § 157 BGB; § 70 Abs. 4 EStG).
Die Bindungswirkung eines Aufhebungsbescheids erstreckt sich grundsätzlich bis zum Ende des Monats seiner Bekanntgabe, soweit keine abweichende zeitliche Regelung getroffen worden ist. Es ist also auf den Regelungsinhalt des Aufhebungsbescheids abzustellen, wobei die allgemeinen Auslegungsregeln d...