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BFH 24.02.2010 II R 31/08, StuB 10/2010 S. 402

Erbschaft-/Schenkungsteuer | Einmalige Berücksichtigung des Erbfallkostenpauschbetrags

Unabhängig von der Anzahl der Erwerber von Todes wegen können für die Summe der in § 10 Abs. 5 Nr. 3 Satz 1 ErbStG genannten Kosten eines Erbfalls pauschal nicht mehr als 10.300 € abgezogen werden (Bezug: § 10 Abs. 5 Nr. 3 ErbStG).

Praxishinweise

Der BFH hat die Revision durch Beschluss nach § 126a FGO einstimmig als unbegründet zurückgewiesen, da das Gesetzesverständnis einer einmaligen Beanspruchung mit dem Wortlaut und den Regeln der Grammatik vereinbar ist. Der in § 10 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 ErbStG genannte Betrag von 10.300 € bezieht sich auf alle Erben und entspricht auch dem Willen des Gesetzgebers, der bei Einführung der Regelung auf den Erbfall nicht auf den jeweiligen Erbanfall abgestellt hat.

– erl –

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