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Erbschaft-/Schenkungsteuer | Besteuerung der Zustiftung an eine (Familien-) Stiftung
Die Zustiftung an eine (Familien-)Stiftung ist auch dann gem. § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG nach der Steuerklasse III steuerpflichtig, wenn der Zuwendende zugleich der einzige Begünstigte der Stiftung ist.
Der Tatbestand für das Entstehen der Schenkungsteuer ist erfüllt, wenn eine freigebige Zuwendung (Vermögensverschiebung) erfolgt, durch die der Begünstigte auf Kosten des Zuwendenden bereichert wird. Da für die Beurteilung der Zuwendung allein die Zivilrechtslage maßgebend ist und es sich bei einer Stiftung um eine mit eigener Rechtsfähigkeit ausgestattete juristische Person handelt, ist die Person des Begünstigten bei der Beurteilung der Zuwendung nicht einzubeziehen. Eine wirtschaftliche Betrachtung, wonach eine Zuwendung „an sich selbst” vorliegt, ist ausgeschlossen.