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BFH 11.03.2010 VI R 7/08, NWB 21/2010 S. 1660

Lohnsteuer | Übernahme von Kurkosten als Arbeitslohn

Das ist in folgenden Leitsätzen zusammengefasst: (1) Bei einer einheitlich zu beurteilenden Sachzuwendung an Arbeitnehmer scheidet eine Aufteilung in Arbeitslohn und Zuwendung im betrieblichen Eigeninteresse aus. (2) Die Übernahme von Kurkosten durch den Arbeitgeber ist grds. als Arbeitslohn zu werten.

Anmerkung:

Die Vorinstanz war im Hinblick auf das sog. Portugal- (BStBl 2006 II S. 30) von einer gemischt veranlassten Zuwendung, einer Zuwendung im überwiegend eigenbetrieblichen Interesse und einer Sachzuwendung als Arbeitslohn ausgegangen und zu einer hälftigen Aufteilung gelangt. Dies ließe sich vertreten, sähe man etwa die Unterbringung in einem luxuriösen Hotel als Arbeitslohn und die Zuwendung der Kur als M...

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