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Versicherungsrecht | Fortbestehen der Haftpflichtversicherung für volljährige Kinder
Mit der Regelung zur Mitversicherung von volljährigen Kindern in Ziffer 2.1.c der Bedingungen zur Privathaftpflichtversicherung (EHV) soll sichergestellt werden, dass diese Kinder in der Haftpflichtversicherung ihrer Eltern so lange mitversichert sind, wie sie im Rahmen eines durchgängigen, zusammenhängenden Ausbildungswegs noch in der notwendigen einheitlichen Ausbildungsphase zu einem Beruf sind und deshalb noch keine eigene Versicherung finanzieren können. Allein die Annahme eines Ferienjobs in einer Fabrik stellt noch keine durchgängige entgeltliche Tätigkeit des Kindes im Studium dar und rechtfertigt deshalb nicht den Verlust des Versicherungsschutzes des Studenten in der elterlichen Haftpflichtversicherung.