Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Mietrecht | Begründungsanforderungen bei fristloser Kündigung eines Wohnraummietverhältnisses
Bei fristloser Kündigung aus wichtigem Grund ist der zur Kündigung führende wichtige Grund anzugeben (§ 569 Abs. 4 BGB). Für fristlose Kündigungen wegen Zahlungsverzugs reicht es nach bereits bestehender Rechtsprechung bei einfachen Fallgestaltungen aus, wenn der Vermieter den Zahlungsverzug als Kündigungsgrund angibt und den Gesamtbetrag der rückständigen Miete beziffert. Diese Rechtsprechung hat der BGH nun für Fallgestaltungen weiterentwickelt, in denen der Vermieter die Kündigung auch auf frühere Rückstände stützt. In solchen Fällen genügt es zur formellen Wirksamkeit der Kündigung nun auch, dass der Mieter anhand der Begründung des Kündigungsschreibens erkennen kann, von welchem Mietrückstand der Vermieter ausgeht, um mithilfe dieser Angaben die Kündigung eigenständig auf ihre Stichhaltigkeit überprü...