OFD Frankfurt/M. - S 7279 A - 14 - St 113

Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers bei bestimmten Bauleistungen (§ 13b UStG)

Bezug:

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Das geändert durch das regelt, in welchen Fällen die Steuerschuldnerschaft auf den Leistungsempfänger nach § 13b Abs. 2 UStG übergeht. Neben den bisherigen Regelungen wird in den Absätzen 3, 4 und 7 des BMF-Schreibens der Übergang der Steuerschuldnerschaft ab auf drei weitere Fallgestaltungen erweitert. Im Einzelnen:

1. Absatz 3 des lautet:

„Es ist davon auszugehen, dass der Leistungsempfänger nachhaltig Bauleistungen erbringt, wenn er im vorangegangenen Kalenderjahr Bauleistungen erbracht hat, deren Bemessungsgrundlage mehr als 10 % der Summe seiner steuerbaren und nicht steuerbaren Umsätze (Weltumsatz) betragen hat. Die 10 %-Grenze ist eine Ausschlussgrenze. Unternehmer, die Bauleistungen unterhalb dieser Grenze erbringen, sind danach grundsätzlich keine bauleistenden Unternehmer.”

Von dieser Regelung betroffen sind beispielsweise Bauunternehmer, welche als Erschließungsträger für Städte bzw. Gemeinden tätig werden. So kann z. B. vertraglich vereinbart werden, dass die Gemeinde mehrere Grundstücke auf den Erschließungsträger unentgeltlich überträgt, dieser die Erschließungsanlagen darauf erstellt und lediglich die öffentlichen Grundstücke nach durchgeführter Erschließung wieder an die Gemeinde zurück überträgt.

Die Rückübertragung der öffentlichen Grundstücke auf die Kommune ist als Umsatz nicht steuerbar (Einzelheiten dazu siehe Nr. 1 Bst. a).

Diese Umsätze sind jedoch bei der Prüfung, ob die 10 % – Grenze (siehe Rz 14) überschritten ist und für den Unternehmer als Leistungsempfänger § 13b UStG anzuwenden ist, zusammen mit den steuerbaren Umsätzen als Bauleistungen zu berücksichtigen.

Hinsichtlich der Beurteilung, welche Umsätze der Bauträger als steuerbare oder nicht steuerbare Umsätze zu qualifizieren sind, verweise ich auf das .

2. Absatz 4 des lautet:

„Hat der Unternehmer zunächst keine Bauleistungen ausgeführt und beabsichtigt er, derar-tige Leistungen zu erbringen, ist er – abweichend von den Absätzen 2 und 3 – auch schon vor der erstmaligen Erbringung von Bauleistungen als bauleistender Unternehmer anzusehen, wenn er nach außen erkennbar mit ersten Handlungen zur nachhaltigen Erbringung von Bauleistungen begonnen hat.”

Nach der bisherigen Regelung erbrachte ein Unternehmer nachhaltig Bauleistungen, wenn er im vorangegangenen Kalenderjahr Bauleistungen im Sinne von § 13b Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Satz 1 UStG erbracht hatte, deren Bemessungsgrundlage mehr als 10 % der Summe seiner nicht steuerbaren Umsätze betragen hatte.

Dies führte dazu, dass zwar nicht im Jahr der Betriebseröffnung des Leistungsempfängers, aber in den darauf folgenden Jahren § 13b UStG angewendet wurde.

Ab ist der Unternehmer schon ab Betriebsbeginn als bauleistender Unternehmer anzusehen, vorausgesetzt, er hat erkennbar nach außen mit ersten Handlungen zur nachhaltigen Erbringung von Bauleistungen begonnen.

3. Absatz 7 des lautet:

„Bei Unternehmern (Bauträgern), die sowohl Umsätze erbringen, die unter das GrEStG fallen, als auch Bauleistungen im Sinne von § 13b Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Satz 1 UStG, sind die allgemeinen Grundsätze des Abschnitts 182a Abs. 10 bis 16 UStR sowie der Absätze 1 bis 4 dieses Schreibens anzuwenden. Unternehmer, die eigene Grundstücke zum Zweck des Verkaufs bebauen (z. B. Bauträger), sind danach nur dann für die von anderen Unternehmern an sie erbrachten Bauleistungen nicht Steuerschuldner nach § 13b Abs. 2 Satz 2 UStG, wenn die Bemessungsgrundlage der von ihnen getätigten Bauleistungen – einschließlich Grundstücksgeschäfte, soweit es sich um Werklieferungen (§ 3 Abs. 4 UStG) im Sinne von § 13b Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Satz 1 UStG handelt – nicht mehr als 10 % der Summe ihrer steuerbaren und nicht steuerbaren Umsätze beträgt (vgl. Absatz 3).”

Unter diese Regelung fallen Unternehmer, die sowohl Bauleistungen, die unter das GrEStG fallen, als auch Werklieferungen erbringen.

Sofern der Anteil der Werklieferungen weniger als 10 % des Gesamtumsatzes betragen hat, trat nach dem eine Infektionswirkung ein. Dies bedeutet:

  1. Hat der Unternehmer ausschließlich Umsätze erbracht, die unter das GrEStG fallen, wurde der Bauträger als Leistungsempfänger nicht zum Steuerschuldner.

  2. Hat der Unternehmer Werklieferungen von weniger als 10 % der gesamten steuerbaren und nicht steuerbaren Umsätze erbracht, so trat eine Infektionswirkung ein. Dies hatte zur Folge, dass für sämtliche Eingangsleistungen der Bauträger als Leistungsempfänger zum Steuerschuldner wurde.

Mit wurde diese Infektionswirkung widerrufen. Demnach ist ausschließlich Absatz 3 maßgebend, d. h. der bauleistende Unternehmer wird nur dann zum Steuerschuldner nach § 13b Abs. 2 Satz 2 UStG, wenn der Anteil der Werklieferungen mindestens 10 % des Gesamtumsatzes beträgt.

OFD Frankfurt/M. v. - S 7279 A - 14 - St 113

Auf diese Anweisung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:


Fundstelle(n):
JAAAD-43418