BMF - IV C 1 - S 2283 c/09/10005 BStBl 2010 I S. 494

Vorläufige Festsetzungen des Solidaritätszuschlags; Solidaritätszuschlag auf die Abgeltungsteuer

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Aufgrund des (BStBl 2009 I S. 1509) sind sämtliche Festsetzungen des Solidaritätszuschlags für die Veranlagungszeiträume ab 2005 hinsichtlich der Verfassungsmäßigkeit des Solidaritätszuschlagsgesetzes 1995 gem. § 165 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 AO vorläufig vorzunehmen. Sollte bei Steuerpflichtigen in diesen Fällen im Anschluss an eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts aufgrund einer Aufhebung der Festsetzung des Solidaritätszuschlags eine Erstattung vorzunehmen sein, wird auf Antrag des Steuerpflichtigen gleichermaßen der Solidaritätszuschlag erstattet werden, der auf die mit abgeltender Wirkung erhobene Kapitalertragsteuer entfallen ist. Ein Antrag auf Wahlveranlagung nach § 32d Absatz 4 EStG ist insoweit keine Voraussetzung. Sofern keine Einkommensteuererklärung abgegeben wurde, ist der Antrag auf Erstattung nur innerhalb der Festsetzungsverjährungsfrist zulässig. Das Nähere wird zu gegebener Zeit geregelt.

BMF v. - IV C 1 - S 2283 c/09/10005

Auf diese Anweisung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:




Fundstelle(n):
BStBl 2010 I Seite 494
AO-StB 2010 S. 163 Nr. 6
DB 2010 S. 1097 Nr. 20
DStR 2010 S. 1033 Nr. 20
EStB 2010 S. 217 Nr. 6
FR 2010 S. 588 Nr. 12
GStB 2010 S. 23 Nr. 6
StB 2010 S. 183 Nr. 6
StBW 2010 S. 456 Nr. 10
WPg 2010 S. 608 Nr. 11
HAAAD-43410