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Kraftfahrzeugsteuer; | Sonderregelung für Anhänger (§ 10 KraftStG)
Durch die Regelung des § 10 KraftStG, wonach die Steuer für das Halten eines Anhängers auf Antrag nicht erhoben wird, solange der Anhänger ausschließlich hinter Zugmaschinen geführt wird, für die eine um einen Anhängerzuschlag erhöhte KraftSt gezahlt wird, soll lediglich eine Doppelbesteuerung - einerseits KraftSt für das Halten des Anhängers und andererseits Besteuerung durch Anhängerzuschlag für die Zugmaschine - vermieden werden. Die Steuerpflicht des Halters für Zeiten, in denen der Anhänger nicht eingesetzt wird, bleibt hiervon unberührt ().