HWG § 10

§ 10 [1]

(1) Für verschreibungspflichtige Arzneimittel darf nur bei Ärzten, Zahnärzten, Tierärzten, Apothekern und Personen, die mit diesen Arzneimitteln erlaubterweise Handel treiben, geworben werden.

(2)  1Für Arzneimittel, die psychotrope Wirkstoffe mit der Gefahr der Abhängigkeit enthalten und die dazu bestimmt sind, bei Menschen die Schlaflosigkeit oder psychische Störungen zu beseitigen oder die Stimmungslage zu beeinflussen, darf außerhalb der Fachkreise nicht geworben werden. 2Dies gilt auch für Arzneimittel, die zur Notfallkontrazeption zugelassen sind.

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HAAAD-43274

1Anm. d. Red.: § 10 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 583) mit Wirkung v. .