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Finanzgericht Düsseldorf Urteil v. - 8 K 4290/06 H EFG 2010 S. 998 Nr. 13

Gesetze: AO § 34, AO § 35, AO § 70, AO § 119 Abs. 1, AO § 125 Abs. 1, AO § 157 Abs. 1 Satz 2

Feststellung einer Steuerhinterziehung aufgrund von Wahrscheinlichkeitsaussagen

Leitsatz

  1. Für die inhaltliche Bestimmtheit eines Haftungsbescheids ist nicht erforderlich, dass aus ihm der oder die Steuerschuldner hervorgehen, und dass erkennbar ist, in welcher Höhe die Steuerschuld auf den jeweiligen Steuerschuldner entfällt.

  2. § 70 AO kommt als Haftungsnorm auch bei der Einkommensteuer in Betracht.

  3. Das Vorliegen einer Steuerhinterziehung im Einzelfall lässt sich nicht mit Hilfe von Wahrscheinlichkeitsaussagen begründen.

  4. Bei der Feststellung einer Haupttat im Rahmen der Haftung wegen strafrechtlicher Teilnahme (hier: Hinterziehung von Kapitaleinkünften durch nicht identifizierte Bankkunden bei anonymem Kapitaltransfer ins Ausland) ist daher stets ein individueller und nicht ein statistischer Maßstab anzulegen.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
AO-StB 2010 S. 198 Nr. 7
EFG 2010 S. 998 Nr. 13
FAAAD-43253

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Finanzgericht Düsseldorf, Urteil v. 18.02.2010 - 8 K 4290/06 H

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