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Finanzgericht Hamburg Urteil v. - 5 K 61/09

Gesetze: FGO § 79 a Abs. 3, FGO § 79 a Abs. 4, FGO § 90, EStG § 62, EStG § 74 Abs. 3, SGB X § 104 Abs. 1, SGB X § 104 Abs. 2, SGB X § 107 Abs. 1, BSHG § 76

Kein Anspruch des Sozialhilfeträgers auf Erstattung von nachträglich festgesetzten Kindergeld, wenn die Sozialleistungen gegenüber dem Kind erbracht worden sind

Leitsatz

Hat der Sozialhilfeträger einem im eigenen Haushalt lebenden Kind Hilfe zum Lebensunterhalt geleistet, hat er gegenüber der Familienkasse keinen Erstattungsanspruch, weil das Kindergeld zum Einkommen des anspruchsberechtigten Elternteils gehört.

Fundstelle(n):
LAAAD-43251

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Finanzgericht Hamburg, Urteil v. 18.03.2010 - 5 K 61/09

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