Die Frage, ob sich der Unternehmer auf den Vertrauensschutz des § 6 a Abs. 4 UStG berufen kann, weil er die Unrichtigkeit
der Angaben des Abnehmers auch bei Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns nicht erkennen konnte, stellt sich erst dann, wenn
der Unternehmer seinen Nachweispflichten nach §§ 17 a ff. UStDV vollständig nachgekommen ist.
Die Versicherung des Abnehmers i. S. v. § 17 a Abs. 2 Nr. 4 UStDV, den Gegenstand der Lieferung in das übrige Gemeinschaftsgebiet
zu befördern, muss im Zeitpunkt der Übergabe erstellt werden. Denn ab dem Zeitpunkt der Übergabe der Waren hat der veräußernde
Unternehmer keinerlei Möglichkeiten mehr, darauf Einfluss zu nehmen, dass die Waren tatsächlich ins Ausland verbracht werden.
Fundstelle(n): DStRE 2011 S. 235 Nr. 4 CAAAD-43241
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Finanzgericht Hamburg, Urteil v. 02.03.2010 - 2 K 191/09
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