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Sächsisches FG Urteil v. - 4 K 584/06

Gesetze: UStG 1999 § 3a Abs. 1, UStG 1999 § 3a Abs. 2 Nr. 3 Buchst. a

Ort der Leistung eines Reiseveranstalters

Weiterveräußerung eines im Ausland stattfindenden Kulturprogramms an inländische Reiseunternehmen

Leitsatz

Ein Reiseveranstalter, der im Ausland (hier: Tschechien) stattfindende Showprogramme von einem örtlichen Veranstalter ankauft und im Rahmen eines Kettengeschäfts im eigenen Namen an inländische Reiseunternehmen weiterveräußert, erbringt insoweit keine Leistung i. S. v. § 3a Abs. 2 Nr. 3 Buchst. a UStG, da er selbst nicht Veranstalter des Showprogramms ist. Die Leistungen sind vielmehr nach § 3a Abs. 1 UStG am inländischen Geschäftssitz des Reiseveranstalters ausgeführt.

Fundstelle(n):
XAAAD-43234

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Sächsisches FG, Urteil v. 09.04.2010 - 4 K 584/06

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