Weiterveräußerung eines im Ausland stattfindenden Kulturprogramms an inländische Reiseunternehmen
Leitsatz
Ein Reiseveranstalter, der im Ausland (hier: Tschechien) stattfindende Showprogramme von einem örtlichen Veranstalter ankauft
und im Rahmen eines Kettengeschäfts im eigenen Namen an inländische Reiseunternehmen weiterveräußert, erbringt insoweit keine
Leistung i. S. v. § 3a Abs. 2 Nr. 3 Buchst. a UStG, da er selbst nicht Veranstalter des Showprogramms ist. Die Leistungen
sind vielmehr nach § 3a Abs. 1 UStG am inländischen Geschäftssitz des Reiseveranstalters ausgeführt.
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