Einfuhrabgaben für einen im Drittland zugelassenen Pkw bei vorübergehender Verwendung im Gemeinschaftsgebiet
Leitsatz
1. Gem. Art. 558 Abs. 1 Buchst. a und b ZK-DVO ist eine vorübergehende Verwendung von Straßenfahrzeugen zum privaten Gebrauch
bei vollständiger Befreiung von den Einfuhrabgaben nur möglich, wenn das Fahrzeug auf den Namen einer außerhalb des Zollgebiets
der Gemeinschaft ansässigen Person amtlich zugelassen ist und von einer außerhalb dieses Gebietes ansässigen Person verwendet
wird.
2. Maßgeblich ist der gewöhnliche Wohnsitz des Verwenders. Dies ist, wenn dieser über persönliche und berufliche Bindungen
sowohl in der Gemeinschaft als auch im Drittland verfügt, der bei einer Gesamtwürdigung aller erheblichen Tatsachen ermittelte
Ort, an dem sich der ständige Mittelpunkt seiner Interessen befindet. Im Zweifel ist den persönlichen Bindungen der Vorrang
einzuräumen.
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
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