Vorsteuerabzug für Carporterweiterung wegen Bau einer Photovoltaikanlage
Leitsatz
Für Aufwendungen anlässlich der Erweiterung eines Carports, der selbst nicht unternehmerisch genutzt wird, und dessen Erweiterung
lediglich wegen der Errichtung einer Photovoltaikanlage erfolgt, kann kein Vorsteuerabzug geltend gemacht werden.
Auch wenn der Stpfl. bezogen auf den Betrieb der Photovoltaikanlage Unternehmer i. S. des § 2 Abs. 1 UStG ist, erfolgt die
Erweiterung des Carports nicht für das Unternehmen Photovoltaikanlage. Es fehlt damit am unmittelbaren und direkten Zusammenhang
zwischen der Eingangsleistung und dem Unternehmen.
Die Photovoltaikanlage steht auch nicht in einem einheitlichen Nutzungs- und Funktionszusammenhang mit dem Gebäude (Carport).
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2010 S. 1366 Nr. 16 UStB 2010 S. 299 Nr. 10 MAAAD-43229
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Online-Dokument
Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil v. 21.12.2009 - 16 K 377/09
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