Die an eine Komplementär-GmbH gezahlte Haftungsvergütung ist umsatzsteuerbar und umsatzsteuerpflichtig
Leitsatz
Die Übernahme der Haftung für eine GmbH & Co. KG durch die Komplementär-GmbH gegen Erhalt einer Vergütung stellt eine umsatzsteuerpflichtige
sonstige Leistung dar.
Auch wenn die Übernahme der persönlichen Haftung der Komplementär-GmbH kraft Gesetzes aus ihrer Gesellschafterstellung folgt,
steht das umsatzsteuerrechtlich der Annahme eines Leistungsaustausches nicht entgegen. Demgemäß ist die an die Komplementär-GmbH
gezahlte Haftungsvergütung umsatzsteuerbar und umsatzsteuerpflichtig.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStRE 2010 S. 1118 Nr. 18 EFG 2010 S. 1258 Nr. 15 GmbHR 2010 S. 780 Nr. 14 KÖSDI 2010 S. 17113 Nr. 9 UStB 2010 S. 204 Nr. 7 UStB 2010 S. 269 Nr. 9 CAAAD-43228
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Online-Dokument
Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil v. 25.02.2010 - 16 K 347/09
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