Pflichtveranlagung gemäß § 46 Abs. 2 Nr. 3a EStG – Verfassungswidrigkeit aufgrund normativen oder strukturellen Vollzugsdefizits
Leitsatz
Hinsichtlich der Pflichtveranlagung gemäß § 46 Abs. 2 Nr. 3a EStG im Falle der Steuerklassenkombination III/V besteht kein
verfassungsrechtlich bedeutsames normatives oder strukturelles Vollzugsdefizit.
Für die Verfassungswidrigkeit einer materiellen Steuernorm aufgrund eines normativen Vollzugsdefizits kommt nicht darauf
an, ob und in welchem Umfang die Finanzbehörden von gesetzlich eingerichteten Kontrollverfahren tatsächlich Gebrauch machen
und ob dieser Gebrauch fehlerlos funktioniert.
Jenseits eines normativen Erhebungsdefizits ist ein verfassungsrechtlich bedeutsames strukturelles Vollzugsdefizit ausnahmsweise
nur dann denkbar, wenn die – eine effektive Erhebung ermöglichende – rechtliche Struktur aus politischen Gründen nicht vollzogen
wird oder in einer Anlaufphase erkennbare Umsetzungsprobleme nicht gelöst werden.
Fundstelle(n): BB 2010 S. 1182 Nr. 20 DB 2010 S. 10 Nr. 16 EFG 2010 S. 878 Nr. 11 OAAAD-43224
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Finanzgericht Düsseldorf, Urteil v. 17.03.2010 - 15 K 2978/08 E
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