Steuerliche Behandlung der Bezüge von Bundestags- und Landtagsabgeordneten sowie von Abgeordneten des Europäischen Parlaments
1. Steuerliche Behandlung der Grundentschädigung
Nach dem Abgeordnetengesetz (AbgG) in der Neufassung vom ( BGBl 1996 I, 327) zuletzt geändert durch Art. 7 des Gesetzes zur Strukturreform des Versorgungsausgleichs (VAStrRefG) vom ( BGBl I 2009, 700), dem Niedersächsischen Abgeordnetengesetz (NAbgG) in der Neufassung vom (Nds. GVBl 2000, 129) zuletzt geändert durch das Gesetz zur Änderung des Niedersächsischen Abgeordnetengesetzes vom (Nds. GVBl 2009, 412) und dem Europaabgeordnetengesetz (EuAbgG) vom ( BGBl 1979 I, 413) zuletzt geändert durch das Zweiundzwanzigste Gesetz zur Änderung des Europaabgeordnetengesetzes vom ( BGBl 2008 I, 2020) sind die Grundentschädigungen der Bundestagsabgeordneten, Landtagsabgeordneten und Abgeordneten des Europäischen Parlaments nach § 22 Nr. 4 EStG zu versteuern. Die Höhe der Grundentschädigung ist Tz. 1 und Tz. 2 der Anlage zu entnehmen.
2. Steuerliche Behandlung zusätzlicher Leistungen
Neben der Grundentschädigung (§ 11 Abs. 1 AbgG/§ 6 Abs. 1 NAbgG) erhalten die Abgeordneten des Deutschen Bundestages und des Niedersächsischen Landtages folgende ebenfalls steuerpflichtige Leistungen:
Amtszulagen für den Präsidenten und seine Vertreter (§ 11 Abs. 2 AbgG/§ 6 Abs. 3 NAbgG).
Zuschüsse zur Kranken- und Pflegeversicherung, soweit keine Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 62 EStG eingreift (§ 27 Abs. 2 AbgG/§ 13 Abs. 1 NAbgG). Werden anstelle der Zuschüsse Beihilfeleistungen nach § 27 Abs. 1 AbgG/§ 13 Abs. 2 NAbgG in Anspruch genommen, so bleiben die entsprechenden Zahlungen nach § 3 Nr. 11 EStG steuerfrei.
Übergangsgelder nach dem Ausscheiden aus dem Parlament (§ 18 AbgG/§ 16 NAbgG). Wird das Übergangsgeld in einer Summe ausgezahlt (§ 18 Abs. 3 AbgG/§ 16 Abs. 5 NAbgG) ist § 34 Abs. 1 EStG anzuwenden (§ 22 Nr. 4 S. 4 Buchstb. c EStG).
Sterbegelder (§ 24 AbgG/§ 22 NAbgG). Diese sind Versorgungsbezüge i. S. des § 19 Abs. 2 EStG.
Altersentschädigungen (§§ 19 – 22 Abg/§§ 18 – 20a NAbgG). Es handelt sich um Versorgungsbezüge für die der Versorgungsfreibetrag gem. § 19 Abs. 2 EStG zu gewähren ist (§ 22 Nr. 4 S. 4 Buchst. b EStG). Der Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag ist dagegen nicht zu gewähren.
Soweit Abgeordnete, die sowohl vor als auch nach dem Beginn der IX. Wahlperiode () dem Niedersächsischen Landtag angehört haben, wahlweise eine Altersrente gem. § 36 NAbgG i. V. m. den Vorschriften des Abgeordnetenentschädigungsgesetzes erhalten, handelt es sich hierbei um eine Leibrente i. S. des § 22 Nr. 1 EStG.
Versorgungsabfindungen (§ 23 AbgG/§ 21 NAbgG), sofern beim Ausscheiden ein Anspruch auf Altersentschädigung nicht besteht. § 34 Abs. 1 EStG ist anwendbar (§ 22 Nr. 4 S. 4 Buchstb. c EStG). Ein Versorgungsfreibetrag ist nicht zu gewähren.
Die unentgeltliche Überlassung eines Dienstwagens für private Fahrten, die durch außerhalb des Mandats stehende Zwecke veranlasst sind, wie z. B. Urlaubsfahrten.
Als mandatsbedingte Fahrten werden dabei alle mit der Parteiarbeit zusammenhängende Fahrten angesehen (dabei spielt es keine Rolle, ob die Fahrten innerhalb oder außerhalb des Wahlkreises oder der Landesgrenzen erfolgen), sowie Fahrten zwischen dem Wahlkreis und dem Sitz des Landtags, die mit dem Abgeordnetenmandat oder der Parteiarbeit im Zusammenhang stehen.
Auf die deutschen Mitglieder des Europäischen Parlaments sind nach § 10b EUAbgG die Vorschriften des AbgG für ehemalige Abgeordnete und § 11 EUAbgG die Vorschriften des Sechsten Abschnitts des AbgG entsprechend anzuwenden.
3. Abzug von Werbungskosten
Den Abgeordneten werden neben den steuerpflichtigen Bezügen Aufwandsentschädigungen steuerfrei gezahlt (§ 3 Nr. 12 EStG). § 22 Nr. 4 S. 2 EStG bestimmt, dass ein Abzug der mandatsbedingten Aufwendungen als Werbungskosten unzulässig ist, wenn der durch das Mandat veranlasste Aufwand durch eine pauschalierte Aufwandsentschädigung abgegolten wird.
Da die Mitglieder des Deutschen Bundestages nach § 12 AbgG zur Abgeltung ihrer durch das Mandat veranlassten Aufwendungen eine Amtsausstattung als Aufwandsentschädigung erhalten, kommt für sie ein Abzug der mandatsbedingten Aufwendungen als Werbungskosten nicht in Betracht.
Abgeordnete des Niedersächsischen Landtages erhalten nach § 7 NAbgG ebenfalls steuerfreie Aufwandsentschädigungen, die zur Abgeltung der mandatsbedingten Aufwendungen gezahlt werden. Der Werbungskostenabzug ist daher nach § 22 Nr. 4 S. 2 EStG zu versagen (vgl. auch rechtskräftiges Urteil des Nds. EFG 2001, 1048).
Ein Werbungskostenabzug entfällt auch hinsichtlich der Aufwendungen der Abgeordneten für Informations- und Kommunikationseinrichtungen (z. B. Personalcomputer) in Büros außerhalb des Landtages, die nach § 7 Abs. 3a NAbgG zur Hälfte erstattet werden.
Die Mitglieder des Europäischen Parlaments erhalten Aufwandsentschädigungen nach den von diesem Parlament beschlossenen Grundsätzen. Die Entschädigungen haben keinen Abgeltungscharakter, sodass Aufwendungen, die die Summe der Entschädigungen übersteigen, als Werbungskosten geltend gemacht werden können.
4. Aufwandsentschädigungen für Kreistagsabgeordnete sowie Gemeinde- und Stadtratsmitglieder
Die vorstehenden Regelungen sind auf die Aufwandsentschädigungen der Kreistagsabgeordneten sowie Gemeinde- und Stadtratsmitglieder nicht anzuwenden. Die Bezüge dieser Mandatsträger sind grundsätzlich steuerpflichtig. Die Höhe der als steuerfreie Aufwandsentschädigung i. S. des § 3 Nr. 12 EStG anzuerkennenden Beträge ergibt sich aus den Anweisungen in der ESt-Kartei zu § 3 EStG Nr. 1.11 (juris: FMNR23b360009).
Das Merkblatt Steuerliche Behandlung der Abgeordneten des Niedersächsischen Landtages ab 2010 (S 2257a – 10 – St 236/juris: 059370010) ist zu beachten.
OFD Niedersachsen v. - S 2257a - 4 - St 236
Fundstelle(n):
EStB 2010 S. 339 Nr. 9
RAAAD-42948