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Mietrecht | Nachzahlung von Betriebskosten, auch wenn nur einer von mehreren Mietern die Abrechnung erhalten hat
Der Vermieter darf von einem Mieter auch dann die Nachzahlung von Betriebskosten verlangen, wenn die Betriebskostenabrechnung nur dem in Anspruch genommenen Mieter, nicht aber auch den weiteren Mietern der Wohnung zugegangen ist, die ebenfalls Vertragsparteien sind. Der Vermieter ist also nicht gehindert, die Abrechnung der Betriebskosten (§ 556 Abs. 3 BGB) nur einem Mieter gegenüber zu erteilen und lediglich diesen auf Ausgleich des Nachzahlungsbetrags in Anspruch zu nehmen, da mehrere Mieter einer Wohnung grundsätzlich für Mietforderungen und Nebenkosten als Gesamtschuldner haften.