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Lohnsteuer; | Lohnsteuer-Pauschalierung und Steuerbefreiung nach DDR-Recht (§§ 19, 40, 42d EStG)
Für 1990 im Beitrittsgebiet gezahlte Löhne, für die zu Unrecht keine LSt einbehalten wurde, war eine LSt-Pauschalierung nach § 40 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des bundesdeutschen EStG nicht zulässig. Der Einigungsvertrag (EV) sieht eine ,,Vermischung'' von Elementen des bundesdeutschen Rechts und des DDR-Rechts nicht vor. § 59 Abs. 3 EStG i. d. F. des EV ist deshalb als eine abschließende Sonderregelung zu verstehen, die keine analoge Anwendung des § 40 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG im Zeitraum vom 3. 10. bis zum ermöglicht. Etwaige nach DDR-Recht in einem Rahmenkollektivvertrag enthaltene Steuerbefreiungen sind für Steuern, die nach dem entstanden, nicht mehr anwendbar (, VI R 60/95, n. v.).