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NWB Nr. 20 vom Seite 1587

BZSt übernimmt ab 1. 7. 2010 die Zertifizierung von Altersvorsorge- und Basisrentenverträgen

[i]BZSt statt BaFinZum übernimmt das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) die Zertifizierung von Altersvorsorge- und Basisrentenverträgen (vgl. § 3 Abs. 1 AltZertG). Diese Aufgabe wird noch bis zum von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) wahrgenommen. S. 1588

Altersvorsorgevertrag

[i]Überprüfung der Vertragsbedingungen anhand der ZertifizierungskriterienDie Zertifizierung eines Altersvorsorgevertrags ist die Feststellung, dass die Vertragsbedingungen des Altersvorsorgevertrags den Zertifizierungskriterien des § 1 Abs. 1, 1a AltZertG entsprechen und der Anbieter die Anforderungen des § 1 Abs. 2 AltZertG erfüllt (§ 1 Abs. 3 AltZertG). Der Vertrag ist damit im Rahmen des § 10a EStG als zusätzliche Altersvorsorge neben den Sonderausgaben nach § 10 EStG steuerlich förderungsfähig.

Basisrentenvertrag

Die Zertifizierung eines Basisrentenvertrags ist die Feststellung, dass die Vertragsbedingungen des Basisrentenvertrags die Anforderungen des § 2 AltZertG erfüllen und der Anbieter den Anforderungen des § 2 Abs. 2 AltZertG entspricht (§ 2 Abs. 3 AltZertG). Auch dieser Vertrag ist damit im Rahmen des § 10 EStG steuerlich förderungsfähig.

[i]Zertifizierung Voraussetzung für steuerliche FörderungNach § 3 Abs. 3 AltZertG prüft die Zertifizierungsstelle nicht, ob ein Altersvorsorge- oder ein Basisrentenvertrag wirtschaftlich tragfähig, die Zusage des Anbieters erfüllbar ist und ob die Vertragsbedingungen zivilrechtlich wirksam sind. Die Ze...

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