1. Unter den Begriff der Berufsausbildung fallen alle Maßnahmen, bei denen es sich um den Erwerb von Kenntnissen, Fähigkeiten
und Erfahrungen handelt, die als Grundlage für die Ausübung des angestrebten Berufes geeignet sind, unabhängig davon, ob sie
in einer Studien- oder Ausbildungsordnung vorgeschrieben sind oder – mangels solcher Regelungen – dem Erwerb von Kentnissen
und Fähigkeiten dienen, die für den angestrebten Beruf zwingend notwendig sind.
2. Ein sog. Esra-Training – eine Ausbildung auf christlicher Grundlage mit Schwerpunkt Jugendarbeit –, bei dem eine strukturierte
Wissensvermittlung mit einem Zeitaufwand erfolgt, der die Arbeitskraft des Auszubildenden weitgehend in Anspruch nimmt, handelt
es sich um eine Berufsausbildung.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2010 S. 1050 Nr. 13 IAAAD-42750
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