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FG Baden-Württemberg Urteil v. - 1 K 250/06 EFG 2010 S. 1012 Nr. 13

Gesetze: UStG § 14 Abs. 1, UStG § 14c Abs. 2 S. 3, UStG § 17 Abs. 1, UStG § 2 Abs. 2 Nr. 2, AO § 37 Abs. 2, AO § 169 Abs. 1, AO § 227

Erstattung von im Organkreis zu Unrecht in Rechnung gestellter und abgeführter Umsatzsteuer

kein Erlass aus sachliche Billigkeitsgründen

Leitsatz

1. Die Erstattung einer ohne rechtlichen Grund bezahlten Steuer (§ 37 Abs. 2 AO) ist ausgeschlossen, wenn der Bescheid, der der Zahlung zugrunde liegt, formell bestandskräftig ist und eine Änderung des Bescheids aufgrund des Ablaufs der Festsetzungsfrist ausgeschlossen ist.

2. Abrechnungspapiere innerhalb des Organkreises sind keine „Rechnungen”, so dass eine Rechnungskorrektur nach § 14c UStG von im Organkreis zu Unrecht in Rechnung gestellter und vom Organträger abgeführter Umsatzsteuer ausscheidet.

3. Bei der Organschaft ist von einem einzigen Steuerpflichtigen auszugehen, der keine Rechnungen an sich selbst, d. h. von dem Organträger an die Organgesellschaft und umgekehrt, ausstellen kann.

4. Ist die Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer von vornherein falsch angesetzt worden, ist § 17 UStG nicht anzuwenden.

5. Konnte sich der Steuerpflichtige rechtzeitig gegen eine offensichtlich und eindeutig unrichtige Steuerfestsetzung wehren, kommt ein Erlass aus sachlichen Billigkeitsgründen nach § 227 AO nicht in Betracht.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


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FG Baden-Württemberg, Urteil v. 25.11.2009 - 1 K 250/06

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