Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Sanierungsklausel des § 8c KStG vorerst nicht mehr anwendbar
[i]Förmliches Prüfverfahren der EU-KommissionNachdem die EU-Kommission das förmliche Prüfverfahren hinsichtlich der sog. Sanierungsklausel (§ 8c Abs. 1a KStG) eröffnet hat, weist das BMF darauf hin, dass die Finanzverwaltung die Sanierungsklausel bis zu einem abschließenden Beschluss der Kommission nicht mehr anwenden wird ( NWB OAAAD-42534).
Durch das Bürgerentlastungsgesetz Krankenversicherung vom ist § 8c KStG um eine Sanierungsklausel (§ 8c Abs. 1a KStG) ergänzt worden. Diese zunächst nur für Anteilserwerbe vor dem anwendbare Regelung gilt nach der Änderung durch das Wachstumsbeschleunigungsgesetz vom zeitlich unbefristet.
In seinem Schreiben vom führt das BMF aus, dass die EU-Kommission mit Schreiben vom mitgeteilt hat, dass sie Zweifel an der Vereinbarkeit der Regelung zur Sanierungsklausel des § 8c Abs. 1a KStG mit dem Gemeinsamen Markt hat. Sie hat daher das förmliche Prüfverfahren nach Art. 108 Abs. 2 AEUV (früher Art. 88 Abs. 2 EG) eröffnet. Daraus ergeben sich folgende Auswirkungen:
[i]Vorerst keine Anwendung der SanierungsklauselDie Sanierungsklausel nach § 8c Abs. 1a KStG ist mit Veröffentlichung des o. g. Schreibens im BStBl I bis zu einem abschließenden Beschluss der Kommission nicht mehr anzuwenden. Entsprechende Bescheide können...