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Rückstellung für Schallschutz
I. Sachverhalt eines BFH-Urteils
Jüngst musste sich der BFH mit einem Streitfall über die Bilanzierung von Schallschutzmaßnahmen befassen . Eine GmbH (die Klägerin) hatte sich zur Durchführung von Schallschutzmaßnahmen verpflichtet, weil von ihrem Unternehmen störende Geräusche ausgingen. Deshalb bot sie den Bewohnern eines im Einzugsbereich ihres Unternehmens liegenden Gebietes den kostenlosen Einbau von passiven Lärmschutzvorrichtungen in Form von Schallschutzfenstern, Dachisolierungen und Ähnlichem an. Die Inanspruchnahme dieses Angebots setzte den Antrag des jeweiligen Anwohners voraus. Nach Vorliegen der Antragstellung und der Prüfung der Unterlagen schloss die Klägerin mit dem Antragsteller eine schriftliche Vereinbarung über die Kostenübernahme mit Bindungswirkung für zwölf Monate ab. Dafür wurden Rückstellungen in der Steuerbilanz der Klägerin i. H. von zunächst über 70 Mio DM, später dann im Streitverfahren über 51 Mio DM gebildet.
Der Rechtsstreit ging (ausschließlich) um das Problem der Abzinsung nach § 6 Abs. 1 Nr. 3a e) EStG. Der BFH bestätigte das Abzinsungserfordernis – wie übrigens auch für effektiv langfristig gewährte Gesellscha...