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BFH 03.02.2010 IV R 26/07, StuB 9/2010 S. 369

Gewerbesteuer | Sog. Treuhandmodell ist nicht gewerbesteuerpflichtig

Personengesellschaften, an denen nur ein Gesellschafter mitunternehmerschaftlich beteiligt ist (hier: sog. Treuhandmodell), unterliegen nicht der Gewerbesteuer (Bezug: § 2, § 5, § 7 GewStG; § 15 EStG; § 120 FGO).

Praxishinweise

Schuldner der Gewerbesteuer ist nach § 5 Abs. 1 Satz 1 GewStG der Unternehmer. Unternehmer ist dabei die Person, auf deren Rechnung das Gewerbe betrieben wird. Eine Personengesellschaft wird danach zu einem selbständigen Steuergegenstand, wenn deren Gesellschafter die Funktion von Mitunternehmern haben. Fehlt es an einer solchen Mitunternehmerstellung der Gesellschafter, weil das Betriebsvermögen wegen einer Treuhandverereinbarung einer einzigen Person zuzurechnen ist, so ist Schuldner der Gewerbesteuer die Person, die aufgrund der Vereinbarung das Unternehmerrisiko trägt. D...

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