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Erfolgshonorar für Abschluss von Verhandlungen über Unternehmenskauf
Lässt sich ein Rechtsanwalt, der mit der Führung von Vertragsverhandlungen beauftragt ist, für den Fall des Abschlusses eines Unternehmenskaufs die Zahlung einer „Vergleichsgebühr” versprechen, stellt dies die Vereinbarung eines Erfolgshonorars dar, die bis zu dessen begrenzter Anerkennung unzulässig war (§ 49b Abs. 2 BRAO a. F.). Ist ein Teil der Gebührenvereinbarung auf ein unzulässiges Erfolgshonorar gerichtet, so ist diese Vereinbarung insgesamt nichtig, wenn die dort bestimmte Fälligkeit aller Vergütungsteile den gleichen Erfolg voraussetzt ( NWB KAAAD-22673).
Die Entscheidung betrifft Altrecht. Insoweit kann seit dem auf Wunsch des Mandanten ein Erfolgshonorar vereinbart werden (vgl. § 4a RVG).