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LG Hamburg 07.07.2009 312 O 142/09, NWB 19/2010 S. 1497

Wettbewerbsrecht | Zugangsnachweis für Abmahnung

Die Beweis- und Darlegungslast dafür, eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung nicht erhalten zu haben, trägt grundsätzlich der Adressat, also der Abgemahnte, da es sich bei der Abmahnung letztlich um eine Wohltat zu seinen Gunsten handelt, durch die er Gelegenheit erhält, die Angelegenheit kostengünstig beizulegen. Dies gilt auch für den Fall, dass die Abmahnung per E-Mail geschickt, aber von der Firewall des Empfängers abgefangen wird. Dieser trägt auch das Risiko, dass die E-Mail verloren geht. Der erfolglosen Klage gegen die Verfahrenskosten lag der [i]Berners, NWB 19/2010 S. 1522Eintrag eines „Fachanwalts für Markenrecht” in einem Online-Branchenverzeichnis zugrunde; diese Fachanwaltsbezeichnung besteht nicht.

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