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Einkommensteuer | § 50c EStG a. F. verstößt nicht gegen das Gemeinschaftsrecht
Das ist in folgenden Leitsätzen zusammengefasst: (1) Kommt es im Rahmen einer konzerninternen Umstrukturierung zum Erwerb einer Beteiligung an einer inländischen GmbH I von der ausländischen Muttergesellschaft durch die inländische Tochterkapitalgesellschaft II (GmbH II), wird durch diesen Erwerb ein sog. Sperrbetrag nach § 50c Abs. 1 EStG 1990 ausgelöst; wird die GmbH I alsdann auf die GmbH II verschmolzen (sog. Aufwärtsverschmelzung), geht der Sperrbetrag nicht unter, er setzt sich vielmehr – als mittelbarer Sperrbetrag – an den Anteilen der GmbH II gem. § 50c Abs. 7 EStG 1990 (i. d. F. des StandOG) fort (Bestätigung des , BStBl 2008 II S. 604). Kommt es schließlich zu einer formwechselnden Umwandlung der GmbH II in eine GmbH & Co. KG, sind bei der Ermittlung des Übernahmegewinns/-verlust...BStBl 2009 II S. 831