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Erbschaftsteuer | Disquotale Einlage von Vermögen durch Gesellschafter keine freigebige Zuwendung
Das lässt sich wie folgt zusammenfassen: (1) Erhöht sich der Wert der GmbH-Beteiligung eines Gesellschafters dadurch, dass ein anderer Gesellschafter Vermögen in die GmbH einbringt, ohne eine dessen Wert entsprechende Gegenleistung zu erhalten, liegt keine freigebige Zuwendung des einbringenden Gesellschafters an den anderen Gesellschafter vor (Bestätigung der Rechtsprechung, Abweichung von R 18 Abs. 3 ErbStR). (2) Dies gilt auch, wenn bei der Kapitalerhöhung einer GmbH die neu entstehende Stammeinlage durch eine Sacheinlage erbracht wird und diese Einlage mehr wert ist als die übernommene neue Stammeinlage.
Die Brisanz dieser Beurteilung liegt in der Frage, ob eine Schenkung an die GmbH vorliegen kann, wenn ein Gesellschafter bzw. künftiger Gesellschafter ihr Vermögenswer...