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Oberfinanzdirektion Frankfurt am Main - S 2337 A - 61 - St 211

Steuerliche Behandlung der Aufwandsentschädigungen für Angehörige des Freiwilligen Polizeidienstes

I. Allgemeines

Seit Oktober 2000 werden „Freiwillige Polizeihelferinnen und -helfer” in Hessen ehrenamtlich bei der Polizei tätig. Grundlage ist das Gesetz für die aktive Bürgerbeteiligung zur Stärkung der Inneren Sicherheit (Hessisches Freiwilligen-Polizeidienst-Gesetz-HFPG) vom (GVBl 2000 I S. 294 geändert durch Gesetz vom (GVBl 2004 I S. 250) und die Verordnung zur Durchführung des Hessischen Freiwilligen-Dienst-Gesetzes (HFPGDVO) vom (ersetzt durch die Verordnung zur Durchführung des Hesischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung und zur Durchführung des Hessischen Freiwilligen-Polizeidienst-Gesetzes – HSOG-DVO – vom , GVBl 2007 I S. 323).

Primäre Aufgaben der Freiwilligen Polizeihelfer/innen sind die Hilfeleistungen und Unterstützung

# bei der vorbeugenden Bekämpfung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten,

# bei der Überwachung des Straßenverkehrs,

# des polizeilichen Streifen- und Ermittlungsdienstes,

# bei Großveranstaltungen wie Sportereignissen, Festumzügen, Volksfesten,

# zur Sicherung und zum Schutz von öffentlichen Anlagen und

# bei der Erforschung von Ordnungswidrigkeiten.

Die Einrichtung eines freiwilligen Polizeidienstes erfolgt ausschließlich auf Initiative und nach entsprechenden Beschlüssen der Kommune, die dann mit dem Land Hessen einen sog. Koordinierungsvertrag abschließt. In diesem Vertrag verpflichten sich beide Vertragspartner zu bestimmten Leistungen. So ist für die Ausstattung, Ausrüstung und Ausbildung sowie den Einsatz der freiwilligen Helferinnen und Helfer die Polizei zuständig. Die Kommune beteiligt sich und kommt ihrer Verantwortung nach, indem sie die Aufwandsentschädigung für die Helferinnen und Helfer übernimmt. Das Stundenkontingent ist dabei auf 20 Stunden monatlich bei Gewährung einer Aufwandsentschädigung in Höhe von 7 Euro begrenzt.

II. Einkommensteuerliche Behandlung der Entschädigungen

Die hiernach gezahlten Aufwandsentschädigungen sind grundsätzlich nach § 3 Nr. 12 Satz 2 EStG in Verbindung mit R 3.12 Abs. 3 Satz 2. Nr. 2 LStR 2008 steuerfrei.

Anm. der Redaktion: Änderungen sind in kursiv dargestellt.

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Fundstelle(n):
LAAAD-42522