Ein über den Antrag, die Revision zuzulassen, hinausgestellter Änderungs-Antrag zur Sache ist unzulässig; abweichender Eingangsvermerk zur Begründung von Zweifeln am Zugang eines Verwaltungsakt innerhalb der Drei-Tages-Frist nicht ausreichend
Gesetze: AO § 122 Abs. 2 Nr. 1, FGO § 115 Abs. 2, FGO § 116 Abs. 3 Satz 3, FGO § 116 Abs. 6
Instanzenzug:
Gründe
1 Die Beschwerde ist unzulässig. Denn ihre Begründung entspricht nicht den Darlegungsanforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO); im Übrigen liegt der gerügte Mangel auch nicht vor.
2 Der über den Antrag, die Revision zuzulassen, hinaus gestellte Änderungsantrag zur Sache ist bereits deshalb unzulässig, weil mit der Nichtzulassungsbeschwerde nur die Zulassung der Revision (oder eine Zurückverweisung der Sache gemäß § 116 Abs. 6 FGO) erreicht werden kann, nicht aber die unmittelbare Durchsetzung des im Einspruchs- bzw. Klageverfahren gestellten Sachantrags.
3 1. Unabhängig davon, dass der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) schon keinen Zulassungsgrund i.S. von § 115 Abs. 2 FGO bezeichnet hat, ist ein möglicher Zulassungsgrund auch nicht hinreichend dargelegt (vgl. § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO) worden. Vielmehr setzt der —rechtskundig vertretene— Kläger seine eigene Tatsachen- und Beweiswürdigung sowie Rechtsansicht anstelle der des Finanzgerichts (FG) und rügt nach Art einer Revisionsbegründung dessen (vermeintlich) fehlerhafte Rechtsanwendung, wie auch sein überschießender Sachantrag deutlich macht. Mit der Rüge solcher materiell-rechtlicher Fehler („Entscheidung…unrichtig”) kann jedoch die Zulassung der Revision nicht erreicht werden (ständige Rechtsprechung, z.B. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs —BFH— vom VI B 98/06, BFH/NV 2007, 949; vom IX B 199/06, BFH/NV 2008, 26).
4 2. Im Übrigen liegt der geltend gemachte Mangel nicht vor, denn das FG hat die Zugangsvermutung des § 122 Abs. 2 Nr. 1 der Abgabenordnung nicht fehlerhaft angewendet. Bestreitet nämlich der Empfänger den Erhalt innerhalb der Drei-Tages-Frist eines mit der Post übermittelten Verwaltungsakts, hat er substantiiert Tatsachen vorzutragen, die schlüssig auf den späteren Zugang hindeuten und damit Zweifel an der Zugangsvermutung begründen (, BFH/NV 1997, 828; vom III R 56/98, BFH/NV 2001, 1365; , BFH/NV 2007, 389). Zur Begründung von Zweifeln am Zugang innerhalb der Drei-Tages-Frist reicht —entgegen der Ansicht des Klägers— ein abweichender Eingangsvermerk allein nicht aus (so BFH-Beschlüsse vom IX B 29/96, BFH/NV 1998, 1064, und in BFH/NV 2007, 389), auch wenn dieser als private Urkunde zu beurteilen wäre. Eine als mögliche anwaltliche Versicherung zu wertende Erklärung des Prozessbevollmächtigten des Klägers im Verlauf des Klageverfahrens genügt indes zur Glaubhaftmachung des Zugangszeitpunkts eines Verwaltungsaktes nicht, wenn objektive Beweismittel zur Verfügung gestanden hätten (s. BFH-Beschlüsse vom VI B 95/03, BFH/NV 2004, 219; vom IV B 21/05, BFH/NV 2006, 328). Jedoch wurde weder der betreffende Briefumschlag vorgelegt noch die Posteingangsbearbeitung im Büro des Prozessbevollmächtigten näher beschrieben.
5 Danach konnte das FG zu dem Ergebnis gelangen (s.a. BFH-Be-schluss vom VI B 132/05, BFH/NV 2006, 1683), dass die Klage um einen Tag verspätet bei Gericht eingegangen und mangels vorliegender Wiedereinsetzungsgründe unzulässig ist, was auch revisionsrechtlich nicht zu beanstanden wäre.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n):
NAAAD-42504