Versäumung der Beschwerdefrist - keine Wiedereinsetzung in vorigen Stand - Organisationsverschulden des Prozessbevollmächtigten - Anforderungen an eine wirksame Ausgangskontrolle bei der Telefaxübermittlung fristwahrender Schriftstücke
Gesetze: § 160a Abs 1 S 2 SGG, § 67 Abs 1 SGG, § 73 Abs 6 SGG, § 85 Abs 2 ZPO
Instanzenzug: Az: S 10 AL 400/03 Urteilvorgehend Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen Az: L 11 AL 240/06 Beschluss
Tatbestand
1 Am hat der Kläger nach dem Sachstand seiner als Anlage beigefügten Beschwerde vom gegen die Nichtzulassung der Revision im - ihm am zugestellten - Beschluss des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom gefragt. Nach gerichtlichem Hinweis darauf, dass ein vorheriger Eingang der Beschwerde nicht feststellbar sei, hat der Kläger am die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. Zur Begründung hat er vorgetragen, die Beschwerdeschrift sei am versehentlich per Fax an die falsche Fax-Nummer versandt worden. Die schriftliche Fax-Anweisung des Prozessbevollmächtigten mit der Vorwahl 0561 sei versehentlich mit der Vorwahl 0861 umgesetzt worden, eine Benachrichtigung über einen möglichen Irrläufer sei später nicht erfolgt. Unabhängig davon sei die von der Vorinstanz erteilte Rechtsmittelbelehrung fehlerhaft, weil sie keinen Hinweis auf die Möglichkeit einer elektronischen Beschwerdeeinlegung enthalten habe.
Gründe
2 Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers ist unzulässig. Sie ist nicht innerhalb der gesetzlichen Frist von einem Monat nach Zustellung der Entscheidung der Vorinstanz eingelegt worden ( § 160a Abs 1 Sozialgerichtsgesetz <SGG>).
3 Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kommt nicht in Betracht. Gemäß § 67 Abs 1 SGG ist auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Verfahrensfrist einzuhalten. Diese Voraussetzung ist hier nicht erfüllt. Das Fristversäumnis beruht auf einem Verschulden der Prozessbevollmächtigten des Klägers, das dieser sich zurechnen lassen muss (vgl § 73 Abs 6 SGG iVm § 85 Abs 2 Zivilprozessordnung ). Denn die Versäumung der Frist ist maßgeblich Folge einer undeutlichen Anweisung des Prozessbevollmächtigten bzw einer mangelhaften Ausgangskontrolle durch das Hilfspersonal. Ein Rechtsanwalt ist verpflichtet, durch organisatorische Maßnahmen Fehlerquellen bei der Behandlung von Fristsachen in größtmöglichem Umfang auszuschließen; dazu gehört insbesondere eine wirksame Ausgangskontrolle. Grundsätzlich muss der Rechtsanwalt seinen Mitarbeitern daher die allgemeine Weisung erteilen, bei der Übermittlung fristwahrender Schriftstücke per Telefax einen Einzelnachweis über den Sendevorgang nicht nur auszudrucken, sondern diesen auch zu prüfen (vgl ; ; Beschluss vom - B 10 EG 3/05 B). Hierzu gehört auch eine Kontrolle durch die sichergestellt wird, dass Fehler bei der Verwendung von Faxnummern nach Möglichkeit vermieden werden (, 1 B 282/03 <1 PKH 86/03>). Zwar kann eine Überprüfung der richtigen Ermittlung der Telefax-Nummer in Fällen geringen Verwechslungsrisikos entbehrlich sein (vgl BGH NJW 2007, 1690). Dies gilt aber nicht bei naheliegender Verwechslung der Vorwahl innerhalb desselben Hauptvorwahlbereichs. Eine solche Ausgangskontrolle ist nach dem Vortrag des Klägers indessen weder im konkreten Fall erfolgt noch überhaupt in der Praxis des Prozessbevollmächtigten vorgesehen. Der Kläger war daher nicht ohne Verschulden an der Einhaltung der Beschwerdefrist gehindert.
4 Ohnehin war der Antrag nach mehr als einem Jahr seit dem Ende der versäumten Frist zur Einlegung der Beschwerde am unzulässig. Hinweise auf die Unmöglichkeit einer Antragstellung vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt sind weder vorgetragen noch sonst erkennbar (vgl § 67 Abs 3 SGG).
5 Entgegen der Rechtsansicht des Klägers ergäbe sich im Ergebnis nichts Anderes für den Fall einer fehlerhaften Rechtsmittelbelehrung durch die Vorinstanz wegen eines unterbliebenen Hinweises auf die Möglichkeit einer elektronischen Beschwerdeeinlegung (§ 65a SGG iVm § 1 der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr beim <BGBl I 3219>). Denn die dann ab dem Zeitpunkt der Zustellung laufende Jahresfrist des § 66 Abs 2 Satz 1 SGG wäre ebenfalls verstrichen, da eine Ausnahme von der Jahresfrist auch hier nicht gegeben ist (vgl Lüdtke in Handkomm, SGG, 3. Aufl 2008, § 66 RdNr 6; Keller in Meyer-Ladewig, SGG, 9. Aufl 2008, § 66 RdNr 13c mwN).
6 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
ECLI Nummer:
ECLI:DE:BSG:2010:090210BB11AL19409B0
Fundstelle(n):
YAAAD-42454