BAG Beschluss v. - 7 AZB 32/09

Kosten der Schwerbehindertenvertretung - Rechtsweg - Verfahrensart

Leitsatz

Rechtsstreitigkeiten über die nach § 96 Abs. 8 Satz 1 SGB IX bestehende Pflicht des Arbeitgebers, die Kosten der Schwerbehindertenvertretung zu tragen, sind in entsprechender Anwendung von § 2a Abs. 1 Nr. 3a, Abs. 2 ArbGG im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren zu entscheiden. Dies gilt auch dann, wenn die Schwerbehindertenvertretung in einer Dienststelle des öffentlichen Dienstes, in der Personalvertretungsrecht gilt, errichtet ist.

Gesetze: § 2a Abs 1 Nr 3a ArbGG, § 2a Abs 2 ArbGG, § 96 Abs 8 S 1 SGB 9, § 48 Abs 1 ArbGG, § 17a Abs 2 S 1 GVG, § 97 Abs 7 SGB 9, § 1 S 1 BPersVG, § 1 Abs 2 Nr 6 TGV, § 5 Abs 1 S 1 BRKG 2005, § 44 Abs 1 S 2 BPersVG, § 3 Abs 2 TGV

Instanzenzug: Az: 8 Ca 8067/08 Beschlussvorgehend Landesarbeitsgericht Düsseldorf Az: 15 Ta 400/09 Beschluss

Gründe

1 I. Die Parteien streiten im Vorabentscheidungsverfahren darüber, ob der vorliegende Rechtsstreit im Urteilsverfahren oder im Beschlussverfahren zu entscheiden ist.

2 Die Klägerin ist bei der Beklagten im Depot B beschäftigt. Sie war Mitglied der Bezirksschwerbehindertenvertretung beim Streitkräfteunterstützungskommando in K. Mit Wirkung vom wurde sie für die Dauer ihrer Amtszeit freigestellt und nach K abgeordnet. Während dieser Zeit behielt sie ihre Wohnung in L bei. Zur Erfüllung ihrer Aufgaben als Mitglied der Bezirksschwerbehindertenvertretung unternahm sie eine Vielzahl von Reisen, deren Kosten von der Beklagten nur teilweise erstattet wurden. Mit der am beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage hat die Klägerin Reisekosten und Trennungsgeld in Höhe von insgesamt 876,64 Euro geltend gemacht.

3 Das Arbeitsgericht hat durch Beschluss vom vorab erkannt, dass es nicht im Urteilsverfahren entscheide, und den Rechtsstreit in das Beschlussverfahren verwiesen. Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde der Beklagten hat das Landesarbeitsgericht zurückgewiesen. Mit der Rechtsbeschwerde begehrt die Beklagte, das Urteilsverfahren für zulässig zu erklären. Die Klägerin beantragt die Zurückweisung der Rechtsbeschwerde.

4 II. Die Rechtsbeschwerde ist unbegründet. Die Vorinstanzen haben den Rechtsstreit zu Recht nach § 48 Abs. 1 ArbGG, § 17a Abs. 2 Satz 1 GVG in das Beschlussverfahren verwiesen. Rechtsstreitigkeiten über die Kostentragungspflicht des Arbeitgebers nach § 96 Abs. 8 Satz 1 SGB IX, der nach § 97 Abs. 7 SGB IX für die Bezirksschwerbehindertenvertretung entsprechend gilt, sind im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren zu entscheiden. Dies ergibt sich zwar nicht unmittelbar aus § 2a Abs. 1 Nr. 3a, Abs. 2 ArbGG, aber aus der gebotenen entsprechenden Anwendung der Vorschrift.

5 1. Der Rechtsstreit wird von § 2a Abs. 1 Nr. 3a, Abs. 2 ArbGG nicht unmittelbar erfasst. Nach § 2a Abs. 1 Nr. 3a ArbGG sind die Gerichte für Arbeitssachen ausschließlich zuständig für Angelegenheiten aus den §§ 94, 95, 139 SGB IX. In Streitigkeiten nach diesen Vorschriften findet nach § 2a Abs. 2 ArbGG das Beschlussverfahren statt. Um eine solche Streitigkeit handelt es sich vorliegend nicht. Die Klägerin begehrt die Zahlung von Trennungsgeld und Reisekosten, die ihr anlässlich der Wahrnehmung ihres Amtes als Mitglied der Bezirksschwerbehindertenvertretung entstanden sind. Dies sind Kosten der Tätigkeit der Bezirksschwerbehindertenvertretung iSv. § 96 Abs. 8 Satz 1 SGB IX. Für Angelegenheiten nach § 96 Abs. 8 Satz 1 SGB IX trifft § 2a Abs. 1 Nr. 3a, Abs. 2 ArbGG keine Regelung.

6 2. Das Gesetz bestimmt auch an anderer Stelle nicht, bei welchem Gericht und in welcher Verfahrensart Angelegenheiten nach § 96 Abs. 8 Satz 1 SGB IX zu entscheiden sind. Ansprüche der Mitglieder der Schwerbehindertenvertretungen, die auf der Kostentragungspflicht des Arbeitgebers nach § 96 Abs. 8 Satz 1 SGB IX beruhen, sind keine individualrechtlichen Ansprüche, die entsprechend dem Status des Mitglieds als Arbeitnehmer oder Beamter im Urteilsverfahren vor dem Arbeitsgericht oder dem Verwaltungsgericht geltend zu machen wären (aA PVB -). Diese Ansprüche haben ihre Grundlage nicht im Arbeits- oder Beamtenverhältnis des Mitglieds der Schwerbehindertenvertretung, sondern in dem von ihm wahrgenommenen Amt. Für die Geltendmachung derartiger Ansprüche bestimmt weder § 2 ArbGG noch eine sonstige gesetzliche Vorschrift den Rechtsweg und die Verfahrensart. Das Gesetz enthält daher eine planwidrige Regelungslücke.

7 3. Die planwidrige Regelungslücke ist durch eine entsprechende Anwendung von § 2a Abs. 1 Nr. 3a, Abs. 2 ArbGG zu schließen (ebenso  - ZTR 2008, 116;  -;  2 TaBV Ga 4/09 -; VG Ansbach - AN 8 P 08.00604 -). Dies entspricht der Gesetzessystematik, der Gesetzesgeschichte sowie dem Zweck der Regelung in § 2a Abs. 1 Nr. 3a, Abs. 2 ArbGG.

8 a) Für die entsprechende Anwendung von § 2a Abs. 1 Nr. 3a, Abs. 2 ArbGG sprechen zum einen Gründe der Systematik.

9 aa) § 2a Abs. 1 Nr. 3a, Abs. 2 ArbGG eröffnet die ausschließliche Zuständigkeit der Gerichte für Arbeitssachen im Beschlussverfahren für Angelegenheiten aus den §§ 94, 95 und 139 SGB IX. Dies betrifft Streitigkeiten über die Wahl und die Amtszeit der Schwerbehindertenvertretungen (§ 94 SGB IX), die Aufgaben der Schwerbehindertenvertretung (§ 95 SGB IX) und die Mitwirkung durch Werkstatträte (§ 139 SGB IX). Hierbei handelt es sich um Angelegenheiten der Schwerbehindertenvertretungen, die in der Organstellung des Gremiums ihre Grundlage haben. Diese kollektivrechtlichen Angelegenheiten der Schwerbehindertenvertretungen hat der Gesetzgeber durch die Regelung in § 2a Abs. 1 Nr. 3a ArbGG hinsichtlich des Rechtswegs und der Verfahrensart betriebsverfassungsrechtlichen Angelegenheiten gleichgestellt und für Streitigkeiten hierüber die ausschließliche Zuständigkeit der Arbeitsgerichte im Beschlussverfahren angeordnet. Dies gilt unabhängig davon, ob die Schwerbehindertenvertretung in einem Betrieb der Privatwirtschaft oder in einer Dienststelle, für die Personalvertretungsrecht gilt, gebildet wurde ( - zu II 1 b der Gründe, AP SGB IX § 94 Nr. 1 = EzA ArbGG 1979 § 2a Nr. 5).

10 bb) § 96 SGB IX trifft nach seiner Überschrift Bestimmungen über die persönlichen Rechte und Pflichten der Vertrauenspersonen der schwerbehinderten Menschen und regelt zu einem erheblichen Teil deren individualrechtlichen Rechte und Pflichten, zB das Begünstigungs- und Benachteiligungsverbot (Abs. 2), den Kündigungs-, Versetzungs- und Abordnungsschutz (Abs. 3) sowie Entgeltfortzahlungsansprüche für die Dauer der Wahrnehmung von Amtstätigkeiten und der Teilnahme an Schulungsveranstaltungen (Abs. 4). Streitigkeiten hierüber sind - je nach dem Status des Mitglieds als Arbeitnehmer oder Beamter - im Urteilsverfahren vor dem Arbeitsgericht oder dem Verwaltungsgericht zu entscheiden. Dementsprechend ist eine Erstreckung der Regelung in § 2a Abs. 1 Nr. 3a, Abs. 2 ArbGG auf diese Angelegenheiten konsequenterweise unterblieben. Eine Eröffnung des arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahrens für derartige individualrechtliche Streitigkeiten wäre systemwidrig.

11 cc) Andererseits enthält § 96 SGB IX aber auch Regelungen von kollektivem Charakter. Dazu gehört die in § 96 Abs. 8 Satz 1 SGB IX geregelte Pflicht des Arbeitgebers, die durch die Tätigkeit der Schwerbehindertenvertretung entstehenden Kosten zu tragen. Die zur Durchsetzung dieser Verpflichtung geführten Rechtsstreitigkeiten sind wegen ihres kollektiven Charakters nach der Systematik des Arbeitsgerichtsgesetzes § 2a ArbGG zuzuordnen. Diese Bestimmung sieht für kollektivrechtliche Angelegenheiten das Beschlussverfahren vor, während für individualrechtliche Angelegenheiten nach § 2 ArbGG das Urteilsverfahren eröffnet ist. Deshalb erscheint eine entsprechende Anwendung von § 2a Abs. 1 Nr. 3a, Abs. 2 ArbGG auf Angelegenheiten nach § 96 Abs. 8 Satz 1 SGB IX geboten.

12 b) Für die entsprechende Anwendung von § 2a Abs. 1 Nr. 3a ArbGG auf Angelegenheiten nach § 96 Abs. 8 Satz 1 SGB IX spricht auch die Gesetzesgeschichte.

13 aa) Bis zum war gesetzlich nicht geregelt, von welchem Gericht und in welcher Verfahrensart Rechtsstreitigkeiten über Rechte und Pflichten der Schwerbehindertenvertretungen gegenüber dem Arbeitgeber zu entscheiden sind. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts wurden derartige Streitigkeiten wie solche aus dem Betriebsverfassungsgesetz und dem Personalvertretungsrecht behandelt und waren im Beschlussverfahren vom Arbeitsgericht oder dem Verwaltungsgericht zu entscheiden. Der Rechtsweg hing davon ab, ob die Schwerbehindertenvertretung in einem Betrieb der Privatwirtschaft oder in einer Dienststelle, für die Personalvertretungsrecht galt, gebildet war (vgl. etwa  - BAGE 62, 382). Mit Wirkung vom wurde § 2a Abs. 1 Nr. 3a ArbGG eingeführt, wonach Angelegenheiten des neu geschaffenen Werkstattrats nach § 54c SchwbG (jetzt: § 139 SGB IX) der ausschließlichen Zuständigkeit der Arbeitsgerichte zugewiesen wurden. Damit war gleichzeitig festgelegt, dass diese Angelegenheiten im Beschlussverfahren zu entscheiden sind (§ 2a Abs. 2 ArbGG). Zum wurde die Regelung in § 2a Abs. 1 Nr. 3a ArbGG um die Angelegenheiten nach §§ 24, 25 SchwbG (jetzt: §§ 94, 95 SGB IX) ergänzt. Nach der Gesetzesbegründung war es im Rahmen der zum erfolgten Gesetzesänderung vom versäumt worden „klarzustellen, dass nicht nur die Angelegenheiten der Werkstatträte der Behinderten gemäß § 54c SchwbG, sondern auch die Angelegenheiten der Schwerbehindertenvertretung (§§ 24, 25 SchwbG) im Beschlussverfahren zu entscheiden sind“ (BT-Drucks. 14/626 S. 8). Anlässlich der Übernahme der Vorschriften des Schwerbehindertengesetzes in das SGB IX zum erfolgte eine redaktionelle Angleichung von § 2a Abs. 1 Nr. 3a ArbGG an die Vorschriften des SGB IX.

14 bb) Aus dieser Gesetzesgeschichte ergibt sich, dass der Gesetzgeber durch die zum vorgenommene Änderung des § 2a Abs. 1 Nr. 3a ArbGG die bislang versäumte gesetzliche Festlegung der Verfahrensart für die Angelegenheiten der Schwerbehindertenvertretungen nachholen wollte. Dabei blieb jedoch unberücksichtigt, dass auch § 26 SchwbG (seit : § 96 SGB IX) entgegen der Überschrift der Vorschrift nicht nur individualrechtliche Rechte und Pflichten der Mitglieder der Schwerbehindertenvertretung, sondern ua. in Abs. 8 Satz 1 Angelegenheiten regelt, die auf der Organstellung der Schwerbehindertenvertretung beruhen. Dies hat allerdings nicht zur Folge, dass die hinsichtlich dieser Angelegenheiten bestehende Regelungslücke wie vor der Ergänzung des § 2a Abs. 1 Nr. 3a ArbGG um die §§ 24, 25 SchwbG (jetzt: §§ 94, 95 SGB IX) dahingehend zu schließen wäre, dass Streitigkeiten hierüber in analoger Anwendung von § 2a Abs. 1 Nr. 1 ArbGG, § 83 BPersVG und der entsprechenden Vorschriften der Personalvertretungsgesetze der Länder ebenso wie Streitigkeiten betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlicher Art im Beschlussverfahren vor dem Arbeitsgericht oder dem Verwaltungsgericht zu entscheiden wären, je nach dem, ob die Schwerbehindertenvertretung in einem Betrieb der Privatwirtschaft oder in einer Dienststelle des öffentlichen Dienstes betroffen ist (so aber zB GK-ArbGG/Dörner Stand Dezember 2009 § 2a Rn. 72; Neumann/Pahlen/Majerski-Pahlen-Pahlen SGB IX 11. Aufl. § 96 Rn. 25). Die Erstreckung von § 2a Abs. 1 Nr. 3a ArbGG auf Angelegenheiten nach §§ 24, 25 SchwbG (jetzt: §§ 94, 95 SGB IX) lässt den Willen des Gesetzgebers erkennen, Angelegenheiten der Schwerbehindertenvertretungen der ausschließlichen Zuständigkeit der Arbeitsgerichte im Beschlussverfahren zuzuweisen. Dies rechtfertigt eine entsprechende Anwendung von § 2a Abs. 1 Nr. 3a, Abs. 2 ArbGG auf Angelegenheiten aus § 96 Abs. 8 Satz 1 SGB IX.

c) Diese Auslegung hat allerdings zur Folge, dass die Gerichte für Arbeitssachen auch dann über die Kostentragungspflicht des Arbeitgebers nach § 96 Abs. 8 Satz 1 SGB IX zu entscheiden haben, wenn Beamten in Wahrnehmung ihrer Aufgaben als Mitglied der Schwerbehindertenvertretung Kosten entstanden sind. Das steht der Auslegung aber nicht entgegen, sondern entspricht dem Zweck der Regelung in § 2a Abs. 1 Nr. 3a, Abs. 2 ArbGG. Dieser geht dahin, die kollektivrechtlichen Angelegenheiten der Schwerbehindertenvertretungen insgesamt der Zuständigkeit der Arbeitsgerichte im Beschlussverfahren zu übertragen unabhängig davon, ob die Schwerbehindertenvertretung in einem Betrieb der Privatwirtschaft oder in einer Dienststelle, in der Personalvertretungsrecht gilt, gebildet ist. Das dient der Einheitlichkeit der Rechtsprechung und der Rechtssicherheit. Diesem Zweck entspricht es, Streitigkeiten über die Kostentragungspflicht des Arbeitgebers nach § 96 Abs. 8 Satz 1 SGB IX auch dann im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren zu entscheiden, wenn die Kosten einem Beamten anlässlich der Wahrnehmung seiner Aufgaben als Mitglied der Schwerbehindertenvertretung entstanden sind.

Fundstelle(n):
DB 2010 S. 9 Nr. 18
NJW 2010 S. 10 Nr. 20
NJW 2010 S. 1769 Nr. 24
CAAAD-42376