Steuerermäßigung gemäß § 35a
EStG – Handwerkerleistungen für Pastorendienstwohnung
Leitsatz
Im Rahmen der
Steuerermäßigung gemäß § 35a Abs. 2
EStG kommen nur die tatsächlich vom Stpfl. gezahlten Aufwendungen in
Betracht. Soweit Rechnungen von Dritten gezahlt werden, scheidet eine
Steuerermäßigung aus.
Pastoren können eine
Steuerermäßigung gemäß § 35a EStG für
Handwerkerleistungen an ihrer Dienstwohnung geltend machen, soweit von ihrem
Gehalt eine Pauschale für Schönheitsreparaturen abgezogen worden ist.
In Anbetracht des Förderzwecks des § 35a EStG ist eine
derartige wirtschaftliche Betrachtung angemessen. Ggf. ist eine Aufteilung der
Pauschale in Materialaufwand und begünstigten Personalaufwand vorzunehmen.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStRE 2010 S. 1106 Nr. 18 EFG 2010 S. 1218 Nr. 15 EStB 2010 S. 464 Nr. 12 SAAAD-42310
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Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil v. 23.02.2010 - 16 K 422/09
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