1) Eine lediglich geringe Teilleistung ist hinsichtlich der Zusammenballung auch dann für die Tarifermäßigung der Hauptleistung
gemäß § 34 Abs. 1 EStG unschädlich, wenn die Teilleistung nicht aus Gründen der sozialen Fürsorge oder Existenzbedrohung des
Empfängers oder wirtschaftlicher Schwierigkeiten des Zahlungsverpflichteten geleistet wird.
2) Unschädlich ist eine Teilleistung bis zur Bagatellgrenze von 5% der steuerpflichtigen Teilleistung im Verhältnis zur steuerpflichtigen
Gesamtleistung.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DB 2010 S. 10 Nr. 16 EFG 2010 S. 1018 Nr. 13 EStB 2010 S. 307 Nr. 8 NWB-Eilnachricht Nr. 18/2010 S. 1396 StBW 2010 S. 346 Nr. 8 LAAAD-42308
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