1. Rechtsweg für Rechtsschutz gegen die Vollstreckung österreichischer Straferkenntnisse (Geldbußen) - 2. Vollstreckung österreichischer
Geldbußen wegen Nichtbenennung des Fahrers in der Bundesrepublik Deutschland (vorläufig) nicht möglich
Leitsatz
In Hamburg ist der Verwaltungsrechtsweg für einen Rechtsschutz gegen die Vollstreckung österreichischer Straferkenntnisse
(Geldbußen) gegeben. Ein Verweisungsbeschluss an das Finanzgericht ist jedoch nicht greifbar gesetzwidrig.
Solange keine konkreten Vollstreckungsmaßnahmen ergriffen wurden, ist vorläufiger Rechtsschutz im Rahmen eines Antrags auf
Erlass einer einstweiligen Anordnung möglich.
Eine Vollstreckung österreichischer Geldbußen wegen Nichtbenennung des Fahrers ist in der Bundesrepublik Deutschland (vorläufig)
nicht möglich. Sie kann gegen verfassungsrechtliche Grundsätze, wie dem Verbot des Zwangs zur Selbstbezichtigung oder dem
Schutz des Kernbereichs des Angehörigenverhältnisses, verstoßen. Dies gilt auch unter Berücksichtigung von Art. 6 EMRK und
des Rahmenbeschlusses 2005/214/JI des Rates der Europäischen Union.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStRE 2010 S. 1331 Nr. 21 EFG 2010 S. 977 Nr. 12 HAAAD-42305
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Online-Dokument
Finanzgericht Hamburg, Beschluss v. 16.03.2010 - 1 V 289/09
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