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FG Mecklenburg-Vorpommern Urteil v. - 2 K 50/07

Gesetze: BewG 1991 § 138 Abs. 5 S. 1, BewG 1991 § 138 Abs. 5 S. 2 Nr. 2, ErbStG 1997 § 35, ErbStG 1997 § 12 Abs. 3, AO § 18 Abs. 1 Nr. 1, AO § 182 Abs. 1 S. 1

„Erforderlichkeit” der Feststellung eines Grundbesitzwertes für die Erbschaftsteuer

Geltendmachung fehlender Erbschaftsteuerbarkeit im Erbschaftsteuerverfahren

Keine Bindung der Zurechnung des Feststellungs-FA

Leitsatz

1. Das gesetzliche Tatbestandsmerkmal „erforderlich” in § 138 Abs. 5 S. 1 BewG ist nicht so zu verstehen, dass das Feststellungs-FA vor der Wertermittlung materiell-rechtlich zu prüfen hätte, ob zum Feststellungszeitpunkt in Bezug auf das zu bewertende Objekt ein erbschaftsteuerbarer Vorgang vorliegt. Für das Feststellungs-FA ist die Wertfeststellung „erforderlich”, wenn das örtlich zuständige Erbschaftsteuer-FA um die Feststellung eines solchen Wertes für Zwecke einer beabsichtigten Erbschaftsteuerfestsetzung nachsucht.

2. Gegen die Erbschaftsteuerbarkeit betreffende Einwände sind nicht schon im Rechtsmittelverfahren gegen den Bescheid über die gesonderte Feststellung des Grundbesitzwertes (Grundlagenbescheid), sondern erst im Steuerfestsetzungsverfahren oder ggf. im Rechtsmittelverfahren gegen den Folgebescheid (Erbschaftsteuerbescheid) zu berücksichtigen.

3. Die gemäß § 138 Abs. 5 S. 2 Nr. 2 BewG im Feststellungsbescheid zu treffende Feststellung der Zurechnung der wirtschaftlichen Einheit ist für die Festsetzung der Erbschaftsteuer nicht bindend. Das Erbschaftsteuer-FA entscheidet in eigener Zuständigkeit über die erbschaftsteuerrechtliche Zurechnung.

Fundstelle(n):
OAAAD-42291

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FG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil v. 30.09.2009 - 2 K 50/07

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