Beibehaltung einer regelmäßigen Arbeitsstätte nach unternehmensinternen Outsourcing
Leitsatz
1) In den Fällen eines unternehmensinternen Outsourcings durch Ausgründung in ein eigenes Unternehmen behält ein Arbeitnehmer
seine regelmäßige Arbeitsstätte, wenn sich an Ort und Gegenstand der Tätigkeit für ihn nichts ändert.
2) Das gilt auch dann, wenn der Arbeitgeber bei Beamten wegen der dienstherrenrechtlichen Rückbindung der Postnachfolgeunternehmen
(Art. 143b Abs. 3 Sätze 1 und 2 GG) nicht ohne weiteres ausgewechselt werden kann.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): DB 2010 S. 10 Nr. 16 DStR-Aktuell 2010 S. 8 Nr. 27 DStRE 2010 S. 1041 Nr. 17 EFG 2010 S. 1027 Nr. 13 EStB 2010 S. 306 Nr. 8 NWB-Eilnachricht Nr. 20/2010 S. 1580 TAAAD-42285
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