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Zur Verfassungsmäßigkeit der Zweitwohnungsteuer
[i]Ausführlicher Beitrag s. NWB ZAAAD-42205Im geht es um die Vereinbarkeit von § 2 Abs. 5 Buchst. c HmbZWStG (Hamburger Zweitwohnungsteuergesetz) mit dem Grundrecht des Schutzes von Ehe und Familie sowie dem Gleichheitsgrundsatz gem. Art. 6 Abs. 1 i. V. mit Art. 3 Abs. 1 GG, wenn eine Familie aus einem alleinerziehenden Elternteil und seinem noch in der Schulausbildung befindlichen Kind besteht.
Die Zweitwohnungsteuer
[i]Kommunale Steuer, wird nicht in allen Gemeinden erhobenDie Zweitwohnungsteuer ist eine kommunale Steuer. Sie wird insbesondere auf Zweitwohnungen erhoben und soll die größere Leistungsfähigkeit des Zweitwohnungsinhabers besteuern. Die Kommunen (Gemeinden) haben die Zweitwohnungsteuer in ihren sog. Zweitwohnungsteuersatzungen und die Stadtstaaten Berlin, Bremen und Hamburg in den Zweitwohnungsteuergesetzen geregelt. Nicht alle Gemeinden erheben eine Zweitwohnungsteuer. In Stuttgart beginnt die Zweitwohnungsteuerpflicht erstmals ab dem .
§ 2 Abs. 5 Buchst. c HmbZWStG (Hamburger Zweitwohnungsteuergesetz)
[i]Keine Zweitwohnungsteuer bei Verheirateten oder LebenspartnernDie Regelung beinhaltet, dass eine Wohnung, die eine verheiratete oder in Lebenspartnerschaft lebende Person, die nicht dauernd getrennt von ihrem Ehe- oder Lebenspartner lebt, aus überwiegend beruflichen...