BGH Beschluss v. - XII ZB 130/09

Berufungssumme: Beschwer des Berufungsklägers bei Verurteilung zur Duldung des Grundstückszutritts des Miteigentümers; revisionsrechtliche Überprüfbarkeit der Ermessensentscheidung des Berufungsgerichts

Leitsatz

1. Die nach § 3 ZPO im freien Ermessen stehende Bewertung des Rechtsmittelinteresses kann vom Revisionsgericht nur darauf überprüft werden, ob das Berufungsgericht die gesetzlichen Grenzen des ihm eingeräumten Ermessens überschritten oder sein Ermessen fehlerhaft ausgeübt hat (im Anschluss an den Senatsbeschluss vom , XII ZB 12/97, NJW 2000, 3073) .

2. Wendet sich eine Partei mit ihrer Berufung gegen die Verurteilung, den Zutritt zu einem im gemeinsamen Eigentum stehenden Grundstück zu gewähren, bemisst sich ihre Berufungsbeschwer nicht nach dem Interesse der Gegenseite an der Vornahme der zu duldenden Handlung, sondern nach ihrem Interesse daran, die Handlung nicht dulden zu müssen (im Anschluss an die Senatsbeschlüsse vom , XII ZB 111/98, FamRZ 1999, 647 und vom , XII ZB 127/91, NJW-RR 1992, 188) .

Gesetze: § 3 ZPO, § 511 Abs 2 ZPO

Instanzenzug: Az: 22 S 59/09 Beschlussvorgehend AG Langenfeld Az: 25 C 82/08

Gründe

I.

1 Die Klägerin und der Beklagte zu 1 (im Folgenden: Beklagter) sind getrennt lebende Ehegatten. Sie streiten um das Zutrittsrecht des Beklagten zu dem im hälftigen Miteigentum stehenden Hausgrundstück.

2 Der Beklagte war vor Jahren aus der Ehewohnung ausgezogen und hatte in der Folgezeit auch keine ernstliche Rückkehrabsicht bekundet. Nachdem er das Grundstück in der Folgezeit eigenmächtig betreten hatte, untersagte das Amtsgericht ihm den Zutritt durch einstweilige Verfügung. In dem anschließenden Hauptsacheverfahren verurteilte das Amtsgericht den Beklagten, es bei Meidung von Ordnungsmitteln zu unterlassen, das gemeinsame Hausgrundstück zu betreten, wenn er nicht einen rechtlichen Anspruch auf Zutritt habe.

3 Auf die Widerklage des Beklagten hat das Amtsgericht die Klägerin verurteilt, dem Beklagten "jeweils zum 1.12. und 1.6. eines jeden Kalenderjahres in der Zeit von 9.00 Uhr bis 12.00 Uhr Zutritt zu dem vorbezeichneten Grundstück zu gewähren". Gegen diese Entscheidung hat die Klägerin Berufung eingelegt.

4 Das Landgericht hat die Beschwer der Klägerin auf 500 € festgesetzt und die Berufung der Klägerin mit dem angefochtenen Beschluss als unzulässig verworfen. Dagegen richtet sich die Rechtsbeschwerde der Klägerin.

II.

5 Die Rechtsbeschwerde ist gemäß §§ 574 Abs. 1 Nr. 1, 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthaft, aber nicht zulässig, weil der allein vorgetragene Zulassungsgrund der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nach § 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO nicht vorliegt.

6 Unter dem Gesichtspunkt der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung ist eine Rechtsbeschwerde dann zulässig, wenn die anzufechtende Entscheidung von der Entscheidung eines höher- oder gleichrangigen Gerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht. Eine Abweichung in diesem Sinne liegt nur vor, wenn die anzufechtende Entscheidung ein- und dieselbe Rechtsfrage anders beantwortet als die Vergleichsentscheidung, mithin einen Rechtssatz aufstellt, der sich mit einem in der Vergleichsentscheidung aufgestellten und diese tragenden Rechtssatz nicht deckt (BGHZ 154, 288, 292 f. = NJW 2003, 1943). Der Zulassungsgrund der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung ist ferner dann gegeben, wenn einem Gericht bei der Rechtsanwendung Fehler unterlaufen, die eine Wiederholung durch dasselbe Gericht oder eine Nachahmung durch andere Gerichte erwarten lassen, und wenn dadurch so schwer erträgliche Unterschiede in der Rechtsprechung zu entstehen oder fortzubestehen drohen, dass eine höchstrichterliche Leitentscheidung notwendig ist. Dabei muss es sich allerdings um einen Rechtsfehler von symptomatischer Bedeutung handeln (BGHZ 152, 182, 187 = NJW 2003, 65). Diese Voraussetzungen sind also nicht schon dann erfüllt, wenn die Entscheidung des Berufungsgerichts, gemessen an der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, fehlerhaft ergangen ist (BGHZ 154, 288, 293 = NJW 2003, 1943). Ein schwerer, das Vertrauen der Allgemeinheit in einer funktionierende Rechtsprechung gefährdender Rechtsfehler liegt erst dann vor, wenn das Berufungsgericht bei der Auslegung oder Anwendung von Vorschriften des materiellen Rechts oder des Verfahrensrechts gegen grundlegende, verfassungsrechtlich abgesicherte Gerechtigkeitsanforderungen verstoßen hat und die Entscheidung deswegen von Verfassungs wegen der Korrektur bedarf. Unter diesem Gesichtspunkt ist die Rechtsbeschwerde zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zulässig, wenn die angefochtene Entscheidung auf einer Verletzung des allgemeinen Gleichheitssatzes in seiner Ausprägung als Willkürverbot (Art. 3 Abs. 1 GG) oder auf einer Verletzung der Verfahrensgrundrechte des Beschwerdeführers - insbesondere des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) - beruht (BGHZ 154, 288, 296 = NJW 2003, 1943). Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt.

7 1. Eine Divergenz zur Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs liegt nicht vor.

8 Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs richtet sich der Beschwerdewert nach dem Interesse des Rechtsmittelklägers. Das gilt auch, wenn dieser - wie hier - zur Duldung verurteilt worden ist und sich dagegen wendet (Senatsbeschlüsse vom - XII ZB 111/98 - FamRZ 1999, 647, 648 und vom - XII ZB 127/91 - NJW-RR 1992, 188). Davon ist auch das Berufungsgericht ausgegangen und hat die Beschwer der Klägerin nach ihrem Interesse bemessen den Zutritt des Beklagten zum Hausgrundstück zu verhindern.

9 2. Dem Berufungsgericht ist - entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde - auch kein symptomatischer Rechtsfehler unterlaufen, der zur Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde führen müsste.

10 Die nach § 3 ZPO im freien Ermessen stehende Bewertung der Beschwer kann vom Rechtsbeschwerdegericht nur darauf überprüft werden, ob das Berufungsgericht die gesetzlichen Grenzen des ihm eingeräumten Ermessens überschritten oder sein Ermessen fehlerhaft ausgeübt hat (Senatsbeschlüsse vom - XII ZB 111/98 - FamRZ 1999, 647, 648 und vom - XII ZB 33/96 - FamRZ 1996, 1331, 1332). Das kann insbesondere der Fall sein, wenn das Berufungsgericht bei der Ausübung seines Ermessens die in Betracht zu ziehenden Umstände nicht umfassend berücksichtigt hat ( - BGHR ZPO § 3 Rechtsmittelinteresse 47). Solche Ermessensfehler sind dem Berufungsgericht hier nicht unterlaufen.

11 Die Festsetzung des Beschwerdewerts steht auch im Ergebnis mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs im Einklang. Danach erreicht die Beschwer durch eine Verurteilung, die Begutachtung eines Gebäudes durch einen Sachverständigen dulden zu müssen, regelmäßig nicht den für die Zulässigkeit der Berufung notwendigen Wert von mehr als 600 € (Senatsbeschlüsse vom - XII ZB 227/91 - NJW-RR 1992, 188 f. und vom - XII ZB 111/98 - FamRZ 1999, 647, 648). Damit nicht vergleichbar ist der Fall, dass dem Berufungsbeklagten ein unbeschränkter Zutritt zu dem vom Berufungskläger genutzten Hausgrundstück eingeräumt wurde. Denn dann muss der Berufungskläger jederzeit mit Eingriffen in sein Besitzrecht rechnen (vgl. - NJW-RR 2007, 1384). Im vorliegenden Fall entfaltet die Entscheidung über die Widerklage schon deswegen keine solche einschneidende Wirkung, weil das Zutrittsrecht des Beklagten auf zwei Mal jährlich für jeweils drei Stunden begrenzt ist. Dadurch unterscheidet sich die Beschwer hier nicht erheblich von den bereits vom Senat entschiedenen Fällen einer Begutachtung durch einen Sachverständigen und bleibt jedenfalls deutlich hinter der Beschwer durch ein ständiges und jederzeitiges Zutrittsrecht zurück.

12 Wenn das Berufungsgericht den Eingriff in die Rechte der Klägerin deswegen aus der gebotenen objektiven Sicht als "lediglich ganz geringfügig" bewertet hat, ist dies im Rechtsbeschwerdeverfahren nicht zu beanstanden.

Dose                                Vézina                          Klinkhammer

               Schilling                               Günter

Fundstelle(n):
NJW 2010 S. 8 Nr. 19
NJW-RR 2010 S. 1081 Nr. 16
MAAAD-42111