Leitsatz
Leitsatz:
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Instanzenzug: OLG Düsseldorf, I-24 U 186/06 vom LG Wuppertal, 19 O 163/06 vom
Gründe
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg, weil sie keinen Zulassungsgrund aufdeckt (§ 543 Abs. 2 ZPO).
1. Die vom Berufungsgericht im Rahmen des § 254 BGB vorgenommene Abwägung der Verursachungs- und Verschuldensbeiträge der Klägerin und des Beklagten im Hinblick auf die vom Beklagten in der Türkei veranlasste Vollstreckbarerklärung und Vollstreckung von Titeln gegen die Klägerin, obwohl diese ihre Schuld bis auf einen marginalen Restbetrag bereits erfüllt hatte, lässt keinen zulassungsrelevanten symptomatischen Rechtsfehler erkennen.
Die Abwägung ist grundsätzlich Aufgabe des Tatrichters. Das Revisionsgericht ist auf die Nachprüfung beschränkt, ob der Abwägung rechtlich unzulässige Erwägungen zugrunde liegen und ob der Tatrichter alle Umstände vollständig und richtig berücksichtigt hat (, ZIP 2005, 815, 816 ). Zulassungsrelevante Rechtsfehler zeigt die Beschwerde in diesem Zusammenhang nicht auf.
a) Regelmäßig tritt bei der Abwägung fahrlässiges Verhalten hinter vorsätzlichem Verhalten zurück. Dieser Grundsatz ist allerdings nicht anzuwenden, wenn die vorsätzliche Schädigung von einem Erfüllungsgehilfen im Sinne des § 278 BGB begangen worden ist ( aaO S. 817 m.w.N.). Zu dieser Rechtsprechung setzt sich das Berufungsgericht nicht in zulassungsrelevanter Weise in Widerspruch.
Die von der Beschwerde angegriffene Aussage des Berufungsgerichts, der Beklagte müsse sich das betrügerische Verhalten des Vermittlers zurechnen lassen (§ 278 BGB), ist rechtlich nicht zu beanstanden. Damit hat das Berufungsgericht im Rahmen der Abwägung des § 254 BGB nicht zugrunde gelegt, der Beklagte müsse sich selbst so behandeln lassen, als sei er selbst betrügerisch gegen die Klägerin vorgegangen. Wie sich aus den vorangegangenen Ausführungen ergibt, wirft es dem Beklagten persönlich lediglich grob fahrlässiges Verhalten vor. Das ist zutreffend; grob fahrlässiges Verhalten wird von der Beschwerde auch nicht in Abrede gestellt.
Bei der Abwägung zwischen einem allenfalls leichten Verschulden der Klägerin und dem grob fahrlässigen Verschulden des Beklagten konnte das Berufungsgericht das Verschulden der Klägerin zurücktreten lassen.
b) Auch wenn der Beklagte die Klägervertreterin vor Einleitung des Vollstreckbarerklärungsverfahrens in der Türkei darauf hingewiesen hat, dass er seinen eigenen Bevollmächtigten in der Türkei weder dem Namen nach noch persönlich kenne, durfte das Berufungsgericht davon ausgehen, dass der Beklagte verpflichtet war, selbständig Kontakt zu diesem Bevollmächtigten zu suchen und dessen nach den Umständen zu erwartendes rechtswidriges Vorgehen gegen die Klägerin zu unterbinden. Das durfte die Klägerin von einem deutschen Notar selbst dann erwarten, wenn sie für diesen nicht dessen eigenen Bevollmächtigten ermittelt und ihm mitgeteilt hatte.
2. Die Ermittlung des türkischen Rechts zu einem Anspruch des Beklagten auf gesetzliche Rechtshängigkeitszinsen in der Türkei war entbehrlich, weil nicht entscheidungserheblich.
Das Berufungsgericht hat angenommen, dass der Beklagte auch hinsichtlich der ihm zugesprochenen und beigetriebenen Zinsen Schadensersatz zu leisten hat. Das wird von der Beschwerde nicht angegriffen.
3. Hinsichtlich der Entscheidung des Berufungsgerichts zu den vorgerichtlichen Anwaltskosten liegt Willkür nicht vor.
Selbst wenn der Klägerin zu Unrecht Umsatzsteuer auf die Gebühren zugesprochen wurde (was sich im Ergebnis zu Lasten des Beklagten mit 101,20 EUR ausgewirkt hat), beruht dies ersichtlich auf einem Versehen oder einem einfachen Rechtsfehler, nicht jedoch auf sachfremden Erwägungen und damit auf Willkür.
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.
Fundstelle(n):
IAAAD-42079