Keine Grunderwerbsteuerbefreiung für im Jahr 2001 neu erworbenen, als Unland bezeichneten Grundbesitz von Religionsgemeinschaften
Annahme eines auszusetzenden Forstbetriebes
Leitsatz
1. Erwirbt eine Kirchengemeinde ein ihr vor Überführung in das Volkseigentum der DDR gegen Entschädigung gehörendes sog. Mauergrundstück,
welches als Unland brachliegt, nach Maßgabe des MauerG käuflich vom Bund im Jahr 2001 zurück, scheidet eine Grundsteuerbefreiung
gem § 3 Abs. 1 S. 1 Nr. 6 GrStG i. d. F. v. aus (hier: Abgrenzung zur als bloße dingliche Surrogation anzusehenden
Landabfindung i.S. des FlurbG).
2. Ein zur Annahme land- und forstwirtschaftlichen Vermögens gehörender auszusetzender Forstbetrieb liegt nicht vor, wenn
eine objektiv erkennbare Zwecksetzung, ein ehemaliges sog. Mauergrundstück als Forstgrundstück zu nutzen fehlt, weil der Baumbewuchs
des Mauerstreifens lediglich durch Naturverjüngung und nicht durch gezielte Aufforstungsmaßnahmen entstanden ist und insbesondere
keine forstwirtschaftliche Nutzung nachgewiesen wird.
Fundstelle(n): EFG 2010 S. 1157 Nr. 14 DAAAD-42007
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FG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 24.02.2010 - 3 K 2099/05 B
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