Erwerb eines Gebäudes in Abbruchabsicht als Fehlmaßnahme
Leitsatz
1. Eine einheitliche Teilwertabschreibung auf ein bebautes Grundstück ist ausgeschlossen. Die Teilwerte für Grund und Boden
einerseits und Gebäude andererseits sind jeweils gesondert zu ermitteln. Der Steuerpflichtige hat deshalb darzulegen, worauf
bzw. in welchem Umfang die Teilwertabschreibung im Einzelnen vorgenommen werden soll.
2. Eine Teilwertabschreibung auf ein zunächst in Abbruchabsicht erworbenes Gebäude, das nach Erwerb unter Denkmalschutz gestellt
und im Anschluss daran vom Steuerpflichtigen zum Zwecke der Vermietung aufwändig saniert wurde, scheidet aus, wenn sich der
Steuerpflichtige im Wissen um den erforderlich werdenden erheblichen – mit Blick auf den gemeinen Wert überhöhten – Aufwand
für Sanierung und Umbau des Objekts aus betrieblichen Gründen dennoch dazu entschieden hatte.
3. Eine Fehlmaßnahme liegt vor, wenn der wirtschaftliche Nutzen eines angeschafften oder hergestellten Wirtschaftsguts des
Anlagevermögens bei objektiver Betrachtung derart hinter den für die Anschaffung oder Herstellung aufgewendeten Kosten zurückbleibt,
dass ein gedachter Erwerber des Betriebes diesen Aufwand im Kaufpreis nicht honorieren würde.
4. Eine Fehlmaßnahme lag im Streitfall weder im Hinblick auf die im Erwerbszeitpunkt nicht vorhersehbare denkmalrechtliche
Unterschutzstellung, noch im Hinblick darauf vor, dass das Grundstück ursprünglich zur Realisierung eines dann gescheiterten
Kaufhaus-Bauprojekts erworben worden war.
Fundstelle(n): BB 2010 S. 1082 Nr. 18 EFG 2010 S. 1122 Nr. 14 StuB-Bilanzreport Nr. 12/2011 S. 474 JAAAD-42005
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FG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 23.02.2010 - 1 K 2104/06 B
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