1. Eine Teilwertabschreibung eigenkapitalersetzender Darlehen des Besitzunternehmers an die Betriebs-Kapitalgesellschaft ist
aufgrund der funktionalen Verknüpfung beider Unternehmen nach den Kriterien vorzunehmen, die für die Abschreibung des Teilwerts
der Beteiligung an der Kapitalgesellschaft selbst gelten.
2. Die Teilwertabschreibungen beim Betriebsunternehmen wegen der Wertminderung der Gesellschafterdarlehen gehören nicht zu
Aufwendungen, die in wirtschaftlichem Zusammenhang mit der Substanz des Anteils an der Betriebskapitalgesellschaft stehen.
3. § 3c Abs. 2 EStG setzt bereits tatbestandlich einen allgemeinen Veranlassungszusammenhang mit einer Einkunftsart voraus,
weil es sich sonst nicht um Betriebsvermögensminderungen handeln würde, und erfordert darüber hinaus einen konkreten wirtschaftlichen
Zusammenhang mit den steuerfreien Einnahmen des § 3 Nr. 40 EStG.
4. § 3c Abs. 2 EStG ist auf Teilwertabschreibungen auf eigenkapitalersetzende Gesellschafterdarlehen im Betriebsvermögen wie
auch die Bildung von Rückstellungen für drohende Inanspruchnahmen aus von Gesellschaftern erklärten Bürgschaften nicht anwendbar.
Die Aufwendungen mindern in voller Höhe den steuerlichen Gewinn.
Fundstelle(n): BBK-Kurznachricht Nr. 18/2010 S. 850 DStR-Aktuell 2010 S. 6 Nr. 25 DStRE 2010 S. 910 Nr. 15 EFG 2010 S. 1112 Nr. 14 EStB 2010 S. 460 Nr. 12 GmbHR 2010 S. 665 Nr. 12 KÖSDI 2010 S. 17019 Nr. 7 VAAAD-42001
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FG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 20.01.2010 - 2 K 1424/06
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