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FG Berlin-Brandenburg Urteil v. - 3 K 3109/08 EFG 2010 S. 1093 Nr. 14

Gesetze: EStG 2002 § 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 2 EStG 2002 § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6 S. 3 EStG 2002 § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2AO § 163FGO § 102

Keine Deckelung der nach der 1 %-Methode ermittelten Nutzungsentnahme eines Pkws des Sonderbetriebsvermögens in Höhe der Sonderbetriebsausgaben bei höheren Mietkosten der Gesellschaft im Billigkeitsweg

Leitsatz

1. Vermietet ein Mitunternehmer einen Pkw an die Personengesellschaft zu einem Mietpreis, der die nach der sog. 1 % Methode ermittelte Nutzungsentnahme einschließlich der nichtabzugsfähigen Betriebsausgaben für Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte erheblich übersteigt, ist es nicht sachlich unbillig i. S. d. § 163 AO, wenn es das FA ablehnt, die pauschalierten Wertansätze auf den Betrag der tatsächlichen Aufwendungen des Mitunternehmers zu begrenzen (sog. Kostendeckelung).

2. Obgleich die dem Gesellschafter als Vorabgewinn zugerechneten „Pkw-Privatanteile”, soweit sie die von ihm getragenen Pkw-Kosten übersteigen, dazu führen, dass der Gesellschafter insoweit bei vordergründiger Betrachtung anscheinend steuerlich „doppelt” belastet wird, liegt keinen Verstoß gegen das verfassungsrechtlich garantierte Übermaßverbot vor.

Fundstelle(n):
BBK-Kurznachricht Nr. 14/2010 S. 634
DStR 2011 S. 6 Nr. 19
DStRE 2011 S. 926 Nr. 15
EFG 2010 S. 1093 Nr. 14
JAAAD-41996

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FG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 14.10.2009 - 3 K 3109/08

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