keine rückwirkende finanzielle Eingliederung der Organgesellschaft in das Unternehmen des Organträgers
Leitsatz
1. Der Organträger muss in zeitlicher Hinsicht nach § 14 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 KStG an der Organgesellschaft vom Beginn des Wirtschaftsjahrs
der Organgesellschaft bis zu dessen Ende ununterbrochen in einer Weise beteiligt sein, die den Voraussetzungen der finanziellen
Eingliederung genügt.
2. Die finanzielle Eingliederung gemäß §§ 14 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 KStG ist tatsächlicher und nicht rechtlicher Natur und kann
daher nicht mit steuerlicher Rückwirkung herbeigeführt werden.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStRE 2010 S. 1186 Nr. 19 DStZ 2010 S. 508 Nr. 14 EFG 2010 S. 1160 Nr. 14 ZAAAD-41995
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Sächsisches FG, Urteil v. 26.08.2009 - 6 K 2295/06
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