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Sächsisches FG Urteil v. - 6 K 2295/06 EFG 2010 S. 1160 Nr. 14

Gesetze: KStG 2002 § 14 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, UmwStG 2002 § 22 Abs. 1, UmwStG 2002 § 12 Abs. 3 S. 1

Organschaft

keine rückwirkende finanzielle Eingliederung der Organgesellschaft in das Unternehmen des Organträgers

Leitsatz

1. Der Organträger muss in zeitlicher Hinsicht nach § 14 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 KStG an der Organgesellschaft vom Beginn des Wirtschaftsjahrs der Organgesellschaft bis zu dessen Ende ununterbrochen in einer Weise beteiligt sein, die den Voraussetzungen der finanziellen Eingliederung genügt.

2. Die finanzielle Eingliederung gemäß §§ 14 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 KStG ist tatsächlicher und nicht rechtlicher Natur und kann daher nicht mit steuerlicher Rückwirkung herbeigeführt werden.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
DStRE 2010 S. 1186 Nr. 19
DStZ 2010 S. 508 Nr. 14
EFG 2010 S. 1160 Nr. 14
ZAAAD-41995

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Sächsisches FG, Urteil v. 26.08.2009 - 6 K 2295/06

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