Kein Erlass von Nachforderungszinsen wegen langer Bearbeitungsdauer der Einkommensteuererklärung
sachliche Unbilligkeit
Leitsatz
1. Zinsen für eine Einkommensteuernachzahlung sind nicht deshalb zu erlassen, weil das FA für die Bearbeitung der Steuererklärung
mehr als 16 Monaten benötigt hat.
2. Die Differenz zwischen der Höhe der Nachzahlungszinsen und der Höhe der mit der Anlage des Nachzahlungsbetrages erzielten
Zinseinnahmen begründet keine sachliche Unbilligkeit.
3. Eine sachliche Unbilligkeit liegt auch nicht in der geltend gemachten Verzögerung der Bearbeitung der Einkommensteuererklärung.