Nach Spruchververfahren nachträglich an bei Verschmelzung zweier Kapitalgesellschaften durch das Umtauschverhältnis benachteiligte
Kleinaktionäre gezahlte Zuzahlungen nicht steuerbar
Zinsen auf die nachträglichen Zuzahlungen sind dagegen steuerpflichtig
Leitsatz
1. Machen Kleinaktionäre nach der Verschmelzung von zwei Aktiengesellschaften (übertragende Gesellschaften) auf eine weitere
Aktiengesellschaft (übernehmende Gesellschaft) Ansprüche auf Verbesserung des Umtauschverhältnisses nach § 15 UmwG geltend
und ist am Spruchverfahren nach dem Spruchverfahrensgesetz die Mehrheitsgesellschafterin einer übertragenden sowie der übernehmenden
AG beteiligt, so sind die den Kleinaktionären im Spruchverfahren durch einen Vergleich zusätzlich zuerkannten, nicht von der
übernehmenden AG, sondern von deren Mehrheitsgesellschafterin gezahlten Zuzahlungen nicht durch das Gesellschaftsverhältnis
veranlasst – und führen daher für die (ehemaligen) Kleinaktionäre nicht zu steuerpflichtigen Kapitaleinkünften –, wenn die
in den Vergleich einbezogene Mehrheitsgesellschafterin sowohl an einer übertragenden wie auch an der übernehmenden AG mit
so großer Mehrheit beteiligt war, dass sie i. R. d. Verschmelzung das Umtauschverhältnis zu Lasten der Kleinaktionäre einseitig
bestimmen konnte.
Ihre Datenbank verwendet ausschließlich funktionale Cookies,
die technisch zwingend notwendig sind, um den vollen Funktionsumfang unseres Datenbank-Angebotes sicherzustellen.
Weitere Cookies, insbesondere für Werbezwecke oder zur Profilerstellung, werden nicht eingesetzt.